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Sie können sich § 50d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(zukünftig in Kraft) | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (zukünftig in Kraft) | t | 1 | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete |
2 | Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung |
(zukünftig in Kraft) | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | t | 1 | (1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten | ||
2 | Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. | ||||
3 | März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die | ||||
4 | Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt | ||||
5 | werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt | ||||
6 | werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar. | ||||
7 | (2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem | ||||
8 | Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, | ||||
9 | insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu | ||||
10 | stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder | ||||
11 | Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der | ||||
12 | Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | ||||
13 | Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und | ||||
14 | zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. | ||||
15 | 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom | ||||
16 | 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas | ||||
17 | des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf | ||||
18 | der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz | ||||
19 | veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||||
20 | zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt | ||||
21 | einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 | ||||
22 | ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die | ||||
23 | Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, | ||||
24 | die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um | ||||
25 | die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung | ||||
26 | ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt | ||||
27 | erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März | ||||
28 | 2024. | ||||
29 | (3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit | ||||
30 | sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach | ||||
31 | Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind. | ||||
32 | (4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber | ||||
33 | eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die | ||||
34 | Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt. | ||||
35 | (5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der | ||||
36 | Versorgungsreserve außerhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese | ||||
37 | Vergütung umfasst | ||||
38 | 1. | ||||
39 | die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden | ||||
40 | Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern | ||||
41 | sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und | ||||
42 | 2. | ||||
43 | die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden | ||||
44 | Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung. | ||||
45 | Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich | ||||
46 | die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Oktober 2023 | ||||
47 | ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 | ||||
48 | ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere | ||||
49 | sonstige Vergütungsbestandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht | ||||
50 | erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Reserveanlagen ab dem 1. | ||||
51 | Dezember 2022 entsprechend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein | ||||
52 | Vergütungsanspruch. | ||||
53 | (6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve | ||||
54 | 1. | ||||
55 | haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, | ||||
56 | soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte | ||||
57 | der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen | ||||
58 | erwirtschafteten Überschüsse, und | ||||
59 | 2. | ||||
60 | ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren | ||||
61 | Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach | ||||
62 | Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der | ||||
63 | Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der | ||||
64 | Versorgungsreserve befindet. | ||||
65 | (7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 | ||||
66 | zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der | ||||
67 | Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der | ||||
68 | Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines | ||||
69 | Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der | ||||
70 | von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann | ||||
71 | zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von | ||||
72 | Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § | ||||
73 | 29 Absatz 1 treffen. | ||||
74 | (8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr | ||||
75 | anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist. | ||||
76 | (9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer | ||||
77 | beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden. |
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