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Sie können sich § 118c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 | |||||
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t | t | 1 | Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des | ||
2 | Jahres 2023 |
Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berechtigt, Entnahmestellen von | ||
2 | Letztverbrauchern, die ab dem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten | ||||
3 | zugeordnet sind, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis spätestens zum 28. | ||||
4 | Februar 2023 dem Bilanzkreis des Energielieferanten zuzuordnen, der den | ||||
5 | betroffenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 an der jeweiligen | ||||
6 | Entnahmestelle mit Energie beliefert hat. Satz 1 ist nur für | ||||
7 | Letztverbraucher anzuwenden, die an das Energieversorgungsnetz in | ||||
8 | Mittelspannung oder Mitteldruck oder, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § | ||||
9 | 38 anwendbar ist, in der Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung | ||||
10 | angeschlossen sind. | ||||
11 | (2) Energielieferanten, denen nach Absatz 1 Satz 1 eine Entnahmestelle | ||||
12 | zugeordnet wurde, sind verpflichtet, Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1 | ||||
13 | Satz 2, die sie aufgrund eines in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2022 bis zum | ||||
14 | 31. Januar 2023 beendeten oder auslaufenden Energieliefervertrages bis zu | ||||
15 | diesem Datum beliefert haben, bis längstens zum 28. Februar 2023 vorbehaltlich | ||||
16 | der Absätze 3 bis 5 entsprechend der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden | ||||
17 | Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, sofern die betroffenen | ||||
18 | Letztverbraucher für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste | ||||
19 | Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen neuen Energieliefervertrag | ||||
20 | abgeschlossen haben (Notversorgung). Schließt der betroffene | ||||
21 | Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag, endet die Notversorgung | ||||
22 | nach Satz 1 mit dem Tag des Beginns der Energielieferung auf der Grundlage des | ||||
23 | neuen Energieliefervertrages. | ||||
24 | (3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energielieferant ist berechtigt, | ||||
25 | hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als | ||||
26 | die Summe | ||||
27 | 1. | ||||
28 | der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Notversorgung | ||||
29 | erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten | ||||
30 | zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent, | ||||
31 | 2. | ||||
32 | der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten | ||||
33 | für Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie | ||||
34 | 3. | ||||
35 | sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag vereinbarten Preis- und | ||||
36 | Kostenbestandteile. | ||||
37 | (4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energielieferant ist berechtigt, | ||||
38 | den Energieverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner Wahl | ||||
39 | abzurechnen, die einen Tag nicht unterschreiten dürfen. Er ist berechtigt, | ||||
40 | von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine | ||||
41 | Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige | ||||
42 | Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der | ||||
43 | Energielieferant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2 fristlos zu | ||||
44 | beenden. Der Energielieferant hat den Verteilernetzbetreiber über den | ||||
45 | Zeitpunkt der Beendigung der Notversorgung nach Satz 3 des betreffenden | ||||
46 | Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall des Satzes 3 und nach der | ||||
47 | Information nach Satz 4 entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach | ||||
48 | Absatz 1 Satz 1. | ||||
49 | (5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den zur Notversorgung | ||||
50 | verpflichteten Energielieferanten unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu | ||||
51 | informieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar 2023 bisher keinem | ||||
52 | Energieliefervertrag zugeordnet werden können. | ||||
53 | (6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen nach Absatz 1 und die Pflicht | ||||
54 | des Energielieferanten zur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2 bis 4 | ||||
55 | bestehen nicht | ||||
56 | 1. | ||||
57 | für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit als Energielieferant | ||||
58 | vollständig und ordnungsgemäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben, oder | ||||
59 | 2. | ||||
60 | sofern die Versorgung für den zur Notversorgung verpflichteten | ||||
61 | Energielieferanten aus wirtschaftlichen Gründen, die für die Zwecke dieser | ||||
62 | Vorschrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen | ||||
63 | können, nicht zumutbar ist. |
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