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Sie können sich § 118b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushalts kunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushalts kunden |
2 | außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen | ||||
3 | Nichtzahlung |
(weggefallen) | Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushalts kunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung | ||||
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t | t | 1 | (1) Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b Absatz 2 auf | ||
2 | Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung mit | ||||
3 | den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. Von den Vorgaben der Absätze | ||||
4 | 2 bis 9 abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Im Übrigen | ||||
5 | ist § 41b unverändert anzuwenden. | ||||
6 | (2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Haushaltskunden | ||||
7 | trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier | ||||
8 | Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung | ||||
9 | beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Der Energielieferant kann | ||||
10 | mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen, | ||||
11 | sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der | ||||
12 | Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende | ||||
13 | Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Im | ||||
14 | Falle einer Androhung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haushaltskunden | ||||
15 | einfach verständlich zu informieren, wie er dem Energielieferanten das | ||||
16 | Vorliegen von Voraussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen kann. Der | ||||
17 | Energielieferant hat dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an | ||||
18 | die der Haushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat. | ||||
19 | (3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 | ||||
20 | Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung | ||||
21 | eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen | ||||
22 | ist. Der Energielieferant hat den Haushaltskunden mit der Androhung der | ||||
23 | Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine | ||||
24 | Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und | ||||
25 | Leben, in Textform mitzuteilen und auf Verlangen des Energielieferanten | ||||
26 | glaubhaft zu machen. | ||||
27 | (4) Der Energielieferant darf eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs nur | ||||
28 | durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in | ||||
29 | Verzug ist | ||||
30 | 1. | ||||
31 | mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den | ||||
32 | laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder | ||||
33 | 2. | ||||
34 | für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, | ||||
35 | mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. | ||||
36 | Der Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss mindestens 100 Euro betragen. Bei | ||||
37 | der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben | ||||
38 | diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der | ||||
39 | Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet | ||||
40 | hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer | ||||
41 | Vereinbarung zwischen Energielieferant und Haushaltskunde noch nicht fällig | ||||
42 | sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen | ||||
43 | Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. | ||||
44 | (5) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit | ||||
45 | der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzuges | ||||
46 | nach Absatz 2 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der | ||||
47 | Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten | ||||
48 | verursachen. Dazu können beispielsweise gehören: | ||||
49 | 1. | ||||
50 | örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen | ||||
51 | Nichtzahlung, | ||||
52 | 2. | ||||
53 | Vorauszahlungssysteme, | ||||
54 | 3. | ||||
55 | Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und | ||||
56 | 4. | ||||
57 | Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen | ||||
58 | Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden können oder auf | ||||
59 | eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. | ||||
60 | Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten nach Absatz 7 | ||||
61 | hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche | ||||
62 | sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung | ||||
63 | der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem | ||||
64 | Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem | ||||
65 | der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern | ||||
66 | kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und | ||||
67 | verständlicher Weise zu erläutern. | ||||
68 | (6) Der Beginn der Unterbrechung der Energielieferung ist dem | ||||
69 | Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung | ||||
70 | anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf | ||||
71 | elektronischem Wege in Textform erfolgen. | ||||
72 | (7) Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Erhalt einer Androhung der | ||||
73 | Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten die | ||||
74 | Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der | ||||
75 | Energielieferant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle | ||||
76 | eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens | ||||
77 | mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energielieferung nach Absatz 6 | ||||
78 | zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. | ||||
79 | Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten: | ||||
80 | 1. | ||||
81 | eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der | ||||
82 | nach Absatz 4 ermittelten Zahlungsrückstände sowie | ||||
83 | 2. | ||||
84 | eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe | ||||
85 | der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde | ||||
86 | seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und | ||||
87 | 3. | ||||
88 | allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für | ||||
89 | Abwendungsvereinbarungen. | ||||
90 | Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht | ||||
91 | ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der | ||||
92 | Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden | ||||
93 | Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz | ||||
94 | 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu | ||||
95 | verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Energielieferanten sowie | ||||
96 | für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig | ||||
97 | auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der | ||||
98 | Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. | ||||
99 | Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser | ||||
100 | Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der | ||||
101 | Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen | ||||
102 | Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot | ||||
103 | vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Energielieferung | ||||
104 | durch den Energielieferanten nicht unterbrochen werden. Der Haushaltskunde | ||||
105 | kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem | ||||
106 | Energielieferanten eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 | ||||
107 | hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei | ||||
108 | Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden | ||||
109 | Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Darüber hat der | ||||
110 | Haushaltskunde den Energielieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in | ||||
111 | Textform zu informieren. Im Falle eines Verlangens auf Aussetzung nach Satz 10 | ||||
112 | verlängert sich der nach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum entsprechend. | ||||
113 | Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung | ||||
114 | nicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die Energielieferung unter | ||||
115 | Beachtung des Absatzes 6 zu unterbrechen. | ||||
116 | (8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 2 Satz 1 und in einer | ||||
117 | Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 6 ist klar und verständlich | ||||
118 | sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf | ||||
119 | hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der | ||||
120 | Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederherstellung | ||||
121 | der Energielieferung nach Absatz 9 in Rechnung gestellt werden können. | ||||
122 | (9) Der Energielieferant hat die Energielieferung unverzüglich | ||||
123 | wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen | ||||
124 | sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung | ||||
125 | der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell | ||||
126 | vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Dabei muss die pauschale | ||||
127 | Berechnung einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem | ||||
128 | gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf | ||||
129 | Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der | ||||
130 | Nachweis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden zu gestatten. Die | ||||
131 | in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die | ||||
132 | tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. | ||||
133 | (10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft im | ||||
134 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare | ||||
135 | Sicherheit und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2023 die praktische | ||||
136 | Anwendung dieser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weitergeltung über den | ||||
137 | 30. April 2024 hinaus. In die Überprüfung sollen die Regelungen in den | ||||
138 | Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, soweit diese bis zum | ||||
139 | 30. April 2024 befristet sind. |
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