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Sie können sich § 43 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
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*Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Erfordernis der Planfeststellung | Erfordernis der Planfeststellung | ||||
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t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung | t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung |
Erfordernis der Planfeststellung | Erfordernis der Planfeststellung | ||||
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f | 1 | (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen | f | 1 | (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen |
2 | bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: | 2 | bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer | 4 | Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer | ||
5 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, | 5 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See | 7 | Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See | ||
8 | im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als | 8 | im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als | ||
9 | Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und | 9 | Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und | ||
10 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder | 10 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder | ||
n | 11 | Verteilernetzes verlegt werden sollen, | n | 11 | Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu |
12 | Offshore-Anbindungsleitungen, | ||||
12 | 3. | 13 | 3. | ||
13 | grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter | 14 | grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter | ||
14 | Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie | 15 | Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie | ||
15 | deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem | 16 | deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem | ||
16 | technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten | 17 | technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten | ||
17 | Übertragungs- oder Verteilernetzes, | 18 | Übertragungs- oder Verteilernetzes, | ||
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des | 20 | Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des | ||
20 | Bundesbedarfsplangesetzes, | 21 | Bundesbedarfsplangesetzes, | ||
21 | 5. | 22 | 5. | ||
22 | Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern | 23 | Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern | ||
23 | und | 24 | und | ||
24 | 6. | 25 | 6. | ||
25 | Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem | 26 | Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem | ||
26 | Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. | 27 | Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. | ||
27 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | 28 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | ||
28 | Übertragungsnetz bleiben unberührt. | 29 | Übertragungsnetz bleiben unberührt. | ||
29 | (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch | 30 | (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch | ||
30 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden: | 31 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden: | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere | 33 | die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere | ||
33 | Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und | 34 | Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und | ||
34 | Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die | 35 | Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die | ||
t | 35 | Energieleitung integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche | t | 36 | Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu |
37 | Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die | ||||
38 | Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange | ||||
36 | Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch | 39 | die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, | ||
37 | Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung | ||||
38 | gilt, | ||||
39 | 2. | 40 | 2. | ||
40 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für | 41 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für | ||
41 | Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich | 42 | Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich | ||
42 | von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der | 43 | von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der | ||
43 | Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in | 44 | Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in | ||
44 | der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, | 45 | der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, | ||
45 | Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste | 46 | Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste | ||
46 | und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt | 47 | und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt | ||
47 | und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie, | 48 | und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie, | ||
48 | 3. | 49 | 3. | ||
49 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer | 50 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer | ||
50 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder | 51 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder | ||
51 | Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, | 52 | Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, | ||
52 | 4. | 53 | 4. | ||
53 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels | 54 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels | ||
54 | für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, | 55 | für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, | ||
55 | ausgenommen Bahnstromfernleitungen, | 56 | ausgenommen Bahnstromfernleitungen, | ||
56 | 5. | 57 | 5. | ||
57 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit | 58 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit | ||
58 | einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, | 59 | einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, | ||
59 | sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 | 60 | sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 | ||
60 | auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren | 61 | auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren | ||
61 | für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer | 62 | für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer | ||
62 | Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen | 63 | Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen | ||
63 | Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 64 | Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
64 | bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, | 65 | bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, | ||
65 | 6. | 66 | 6. | ||
66 | Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme | 67 | Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme | ||
67 | eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis | 68 | eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis | ||
68 | 4 mit verlegt werden, | 69 | 4 mit verlegt werden, | ||
69 | 7. | 70 | 7. | ||
70 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | 71 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | ||
71 | Energiekopplungsanlagen und | 72 | Energiekopplungsanlagen und | ||
72 | 8. | 73 | 8. | ||
73 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen | 74 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen | ||
74 | mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des | 75 | mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des | ||
75 | Bundesberggesetzes unterfallen. | 76 | Bundesberggesetzes unterfallen. | ||
76 | Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die | 77 | Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die | ||
77 | Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt | 78 | Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt | ||
78 | einer Freileitung steht. | 79 | einer Freileitung steht. | ||
79 | (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen | 80 | (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen | ||
80 | und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. | 81 | und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. | ||
81 | (4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des | 82 | (4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des | ||
82 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden. | 83 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden. | ||
83 | (5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren | 84 | (5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren | ||
84 | landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. | 85 | landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. | ||
85 | ____________ | 86 | ____________ | ||
86 | * * * | 87 | * * * | ||
87 | *Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und | 88 | *Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und | ||
88 | Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen | 89 | Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen | ||
89 | Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. | 90 | Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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