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Sie können sich § 42a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
(3) 1Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. 2Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. 3Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.
(4) 1Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. 2Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
Mieterstromverträge | Mieterstromverträge | ||||
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f | 1 | (1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 | f | 1 | (1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 |
2 | Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 | 2 | Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 | ||
3 | bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. | 3 | bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. | ||
4 | (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom | 4 | (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom | ||
5 | (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von | 5 | (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von | ||
6 | Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der | 6 | Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der | ||
7 | Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen | 7 | Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen | ||
8 | Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz | 8 | Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz | ||
9 | für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 | 9 | für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 | ||
10 | Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf | 10 | Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf | ||
11 | Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im | 11 | Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im | ||
12 | Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht | 12 | Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen | 14 | für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen | ||
15 | Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung, | 15 | Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der | 17 | für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der | ||
18 | Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 | 18 | Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 | ||
19 | (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden. | 19 | (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden. | ||
20 | Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers | 20 | Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers | ||
21 | mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert | 21 | mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert | ||
22 | werden kann. Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen | 22 | werden kann. Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen | ||
23 | endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung | 23 | endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung | ||
24 | bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung. | 24 | bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung. | ||
25 | (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger | 25 | (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger | ||
26 | als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die | 26 | als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die | ||
27 | stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr | 27 | stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr | ||
28 | oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst | 28 | oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst | ||
29 | vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. | 29 | vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. | ||
30 | Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des | 30 | Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des | ||
31 | Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam. | 31 | Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam. | ||
32 | (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 | 32 | (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 | ||
33 | Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet | 33 | Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet | ||
34 | geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, | 34 | geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, | ||
35 | nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt | 35 | nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt | ||
36 | eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht. | 36 | eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht. | ||
t | t | 37 | (5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § | ||
38 | 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den | ||||
39 | Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag | ||||
40 | nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der | ||||
41 | in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 | ||||
42 | Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der | ||||
43 | Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis | ||||
44 | ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern | ||||
45 | entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, | ||||
46 | gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen. |
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