Lade...
Lade...
Sie können sich § 42 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) 1Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage als Energieträger anzugeben ist. 2Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufsmix“ aus. 3Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) 1Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. 2Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. 3Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. 2Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. 3Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. 4Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. 2Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung |
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage | n | 1 | (1) Stromlieferanten sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen |
2 | zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem | 2 | an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer | ||
3 | Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität | 3 | Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben: | ||
4 | anzugeben: | ||||
5 | 1. | 4 | 1. | ||
6 | den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und | 5 | den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und | ||
n | 7 | sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, | n | 6 | sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, erneuerbare |
8 | erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage) | 7 | Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG) an dem | ||
9 | an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im | 8 | Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im letzten | ||
10 | letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines | 9 | oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind | ||
11 | Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben; | 10 | jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben; | ||
12 | 2. | 11 | 2. | ||
13 | Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf | 12 | Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf | ||
14 | Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in | 13 | Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in | ||
15 | Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen | 14 | Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen | ||
n | 16 | sind. | n | 15 | sind; |
16 | 3. | ||||
17 | hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht | ||||
18 | gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten | ||||
19 | Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren | ||||
20 | Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis. | ||||
17 | (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den | 21 | (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den | ||
18 | entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu | 22 | entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu | ||
19 | ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch | 23 | ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch | ||
20 | visualisierter Form darzustellen. | 24 | visualisierter Form darzustellen. | ||
n | 21 | (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs | n | 25 | (3) Sofern ein Stromlieferant im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher |
22 | an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem | 26 | eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, | ||
23 | Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den | 27 | gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die | ||
24 | verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der | 28 | Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den | ||
25 | Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der | 29 | Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, | ||
26 | Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage als | 30 | gefördert nach dem EEG, als Energieträger anzugeben ist. Stromlieferanten, | ||
27 | Energieträger anzugeben ist. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die | ||||
28 | keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen | 31 | die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen | ||
29 | vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils | 32 | vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils | ||
n | 30 | der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ als | n | 33 | der „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ als |
31 | „Unternehmensverkaufsmix“ aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und | 34 | „Unternehmensverkaufsmix“ aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und | ||
32 | 2 bleiben davon unberührt. | 35 | 2 bleiben davon unberührt. | ||
n | n | 36 | (3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des | ||
37 | Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind | ||||
38 | entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des | ||||
39 | Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der | ||||
40 | Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren. | ||||
33 | (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in | 41 | (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in | ||
34 | Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der | 42 | Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der | ||
35 | ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer | 43 | ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer | ||
36 | 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu | 44 | 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu | ||
37 | legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor | 45 | legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor | ||
38 | seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von | 46 | seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von | ||
39 | Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz | 47 | Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz | ||
40 | 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 | 48 | 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 | ||
41 | Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen. | 49 | Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen. | ||
42 | (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der | 50 | (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der | ||
n | 43 | Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das | n | 51 | Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn der |
44 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen | 52 | Stromlieferant | ||
45 | 1. | 53 | 1. | ||
46 | Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch | 54 | Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch | ||
47 | die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 55 | die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
48 | entwertet wurden, | 56 | entwertet wurden, | ||
49 | 2. | 57 | 2. | ||
n | 50 | Strom, der aus der EEG-Umlage finanziert wird, unter Beachtung der | n | 58 | Strom, der nach dem EEG gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des |
51 | Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder | 59 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder | ||
52 | 3. | 60 | 3. | ||
53 | Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten | 61 | Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten | ||
54 | Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist. | 62 | Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist. | ||
n | 55 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den Anteil von Strom | n | 63 | Stromlieferanten sind berechtigt, für den Anteil von Strom aus erneuerbaren |
56 | aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, unter Beachtung der | 64 | Energien, gefördert nach dem EEG, unter Beachtung der Vorschriften des | ||
57 | Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung | 65 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung auszuweisen, in | ||
58 | auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang | 66 | welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang zum | ||
59 | zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die | 67 | Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige | ||
60 | zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 68 | Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet | ||
61 | entwertet wurden. | 69 | wurden. | ||
62 | (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer | 70 | (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer | ||
63 | Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten | 71 | Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten | ||
64 | so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen | 72 | so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen | ||
65 | können. | 73 | können. | ||
t | 66 | (7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich | t | 74 | (7) Stromlieferanten sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung |
67 | zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 | 75 | der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber | ||
68 | bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der | 76 | den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung | ||
69 | Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu | 77 | zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die | ||
70 | melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der | 78 | Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils | ||
71 | Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich | 79 | an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und | ||
72 | unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das | 80 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. Das | ||
73 | Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang | 81 | Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu | ||
82 | überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien | ||||
83 | betrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung | ||||
84 | kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die | ||||
85 | erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der | ||||
86 | Stromkennzeichnung anordnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum | ||||
74 | und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die | 87 | Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen | ||
75 | Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln. | 88 | bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln. | ||
76 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | 89 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, | ||
77 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 90 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare | ||
78 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 91 | Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
79 | Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, | 92 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen | ||
80 | insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung | 93 | nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare | ||
81 | des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig | 94 | Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht | ||
82 | zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur | 95 | eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 | ||
83 | Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach | 96 | sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung | ||
84 | den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung nicht | 97 | der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine | ||
85 | erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 | 98 | Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, | ||
86 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen. | 99 | die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.