Lade...
Lade...
Sie können sich § 17d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. 2Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. 3Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
1(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. 2Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. 3Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
1(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. 2Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. 3Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. 4Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Er kann die Offshore-Anbindungsleitung abweichend von Satz 2 bereits nach der Bekanntmachung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 12 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes beauftragen, wenn die Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist und anderenfalls die Einhaltung der Fertigstellungstermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,
(3) 1Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. 2Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) 1Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. 2Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) 1Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. 2Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. 3Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. 4Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) 1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. 2Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. 3§ 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. 5Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. 6Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) 1Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. 2Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 430 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | t | 1 | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans |
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung | f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung |
2 | von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter | 2 | von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter | ||
3 | Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen | 3 | Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen | ||
4 | entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. | 4 | entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. | ||
5 | Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | 5 | Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | ||
6 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | 6 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | ||
7 | errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der | 7 | errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der | ||
8 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des | 8 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des | ||
9 | Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | 9 | Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | ||
10 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | 10 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | ||
11 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der | 11 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der | ||
12 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine | 12 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine | ||
13 | Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung | 13 | Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung | ||
14 | ein Teil des Energieversorgungsnetzes. | 14 | ein Teil des Energieversorgungsnetzes. | ||
15 | (1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die | 15 | (1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die | ||
16 | Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, | 16 | Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, | ||
17 | rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. | 17 | rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. | ||
18 | Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem | 18 | Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem | ||
19 | Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von | 19 | Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von | ||
20 | Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren | 20 | Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren | ||
21 | verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die | 21 | verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die | ||
22 | Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn | 22 | Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn | ||
23 | dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist. | 23 | dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist. | ||
24 | (1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht | 24 | (1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht | ||
25 | dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von | 25 | dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von | ||
26 | 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 | 26 | 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 | ||
27 | Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere | 27 | Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere | ||
28 | Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert | 28 | Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert | ||
29 | oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. | 29 | oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. | ||
30 | Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore- | 30 | Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore- | ||
31 | Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore- | 31 | Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore- | ||
32 | Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und | 32 | Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und | ||
33 | grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend | 33 | grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend | ||
34 | anwendbar. | 34 | anwendbar. | ||
35 | (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die | 35 | (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die | ||
36 | Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in | 36 | Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in | ||
37 | den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten | 37 | den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten | ||
38 | Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. | 38 | Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. | ||
n | 39 | Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore- | n | 39 | Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die |
40 | Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden | 40 | Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im | ||
41 | Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See- | 41 | Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete | ||
42 | Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall beauftragt er die Offshore- | 42 | Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der | ||
43 | Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Er kann die | ||||
44 | Offshore-Anbindungsleitung abweichend von Satz 2 bereits nach der | ||||
45 | Bekanntmachung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 12 | ||||
46 | Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes beauftragen, wenn die Fläche im | ||||
47 | Flächenentwicklungsplan festgelegt ist und anderenfalls die Einhaltung der | ||||
48 | Fertigstellungstermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist. Der | ||||
49 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die | ||||
50 | Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore- | 43 | voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der | ||
51 | Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner | 44 | Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu | ||
52 | Internetseite zu veröffentlichen. Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des | ||||
53 | § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist, | ||||
54 | 1. | ||||
55 | um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom | ||||
56 | Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden | ||||
57 | und | ||||
58 | 2. | ||||
59 | um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im | ||||
60 | Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu | ||||
61 | können, | ||||
62 | hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | ||||
63 | Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung | ||||
64 | eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 | ||||
65 | Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore- | ||||
66 | Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten | ||||
67 | Alternativen umsetzbar sind. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen | 45 | veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen | ||
68 | Fertigstellungstermine nach Satz 5 hat der anbindungsverpflichtete | 46 | Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete | ||
69 | Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, | 47 | Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, | ||
n | 70 | die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag | n | 48 | die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen |
71 | erhalten haben oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 | 49 | Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die | ||
72 | Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld- | 50 | zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der | ||
73 | Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils einen Realisierungsfahrplan | ||||
74 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | ||||
75 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | ||||
76 | Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der | ||||
77 | Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die | ||||
78 | Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im | ||||
79 | Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete | ||||
80 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See | ||||
81 | haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der | ||||
82 | Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu | 51 | Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei | ||
83 | unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom | 52 | sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § | ||
53 | 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer | ||||
54 | 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu | ||||
55 | berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und | ||||
56 | der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den | ||||
57 | Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der | ||||
58 | Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder | ||||
84 | Realisierungsfahrplan nach Satz 6 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt | 59 | Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die | ||
85 | gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung | 60 | bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit | ||
86 | der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und | 61 | Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
87 | Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung | 62 | Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde | ||
88 | nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der | 63 | trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter | ||
89 | Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der | 64 | Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen | ||
90 | voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten | 65 | Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden | ||
91 | Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2, 3 und 7 sind nicht | 66 | die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die | ||
92 | auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden. | 67 | Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden. | ||
93 | (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den | 68 | (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den | ||
n | 94 | §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine | n | 69 | §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich |
95 | Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des | 70 | eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des | ||
96 | entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der | 71 | entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der | ||
97 | entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- | 72 | entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- | ||
98 | See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen | 73 | See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen | ||
99 | anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, | 74 | anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, | ||
100 | sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan | 75 | sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan | ||
101 | ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung | 76 | ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung | ||
102 | und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. | 77 | und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. | ||
103 | (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für | 78 | (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
104 | Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, | 79 | Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, | ||
105 | der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die | 80 | der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die | ||
106 | Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer | 81 | Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer | ||
107 | anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit | 82 | anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit | ||
108 | dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- | 83 | dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- | ||
109 | Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans | 84 | Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans | ||
110 | Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des | 85 | Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des | ||
111 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht | 86 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht | ||
112 | entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer | 87 | entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer | ||
113 | Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete | 88 | Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete | ||
114 | Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | 89 | Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | ||
115 | (5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange | 90 | (5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange | ||
116 | ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die | 91 | ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die | ||
n | 117 | Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 | n | 92 | Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, |
118 | oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene | 93 | 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die | ||
119 | Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die | 94 | zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore- | ||
120 | zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem | 95 | Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die | ||
121 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | 96 | Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten | ||
122 | Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt | 97 | Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit | ||
123 | für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete | 98 | und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | ||
124 | und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore- | 99 | angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung | ||
125 | Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene | 100 | der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der | ||
126 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | 101 | betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | ||
127 | (6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem | 102 | (6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem | ||
128 | Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer | 103 | Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer | ||
129 | nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem | 104 | nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem | ||
130 | Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und | 105 | Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und | ||
131 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes | 106 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes | ||
132 | auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und | 107 | auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und | ||
133 | zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf | 108 | zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf | ||
134 | See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch | 109 | See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch | ||
135 | auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer | 110 | auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer | ||
136 | erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § | 111 | erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § | ||
137 | 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit | 112 | 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit | ||
138 | entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte | 113 | entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte | ||
139 | Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung | 114 | Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung | ||
140 | von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach | 115 | von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach | ||
141 | Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien- | 116 | Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien- | ||
n | 142 | Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend für | n | 117 | Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für |
143 | Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung | 118 | Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung | ||
144 | entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der | 119 | entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der | ||
145 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | 120 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | ||
146 | Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. | 121 | Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. | ||
147 | Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein | 122 | Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein | ||
148 | Teil des Energieversorgungsnetzes. | 123 | Teil des Energieversorgungsnetzes. | ||
149 | (7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung | 124 | (7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung | ||
150 | bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die | 125 | bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die | ||
151 | Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten | 126 | Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten | ||
152 | Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der | 127 | Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der | ||
153 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | 128 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | ||
154 | Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete | 129 | Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete | ||
n | 155 | Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen | n | 130 | Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den |
156 | Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu | 131 | voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der | ||
157 | machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt | 132 | Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu | ||
158 | gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der | 133 | veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche | ||
159 | Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde | 134 | Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde | ||
160 | die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der | 135 | verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach | ||
136 | pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der | ||||
161 | Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate | 137 | Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt | ||
162 | vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte | 138 | der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte | ||
163 | Fertigstellungstermin verbindlich. | 139 | Fertigstellungstermin verbindlich. | ||
164 | (8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach | 140 | (8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach | ||
165 | Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit | 141 | Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit | ||
166 | dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im | 142 | dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im | ||
167 | Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan | 143 | Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan | ||
168 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | 144 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | ||
169 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | 145 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | ||
170 | Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der | 146 | Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der | ||
171 | Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss | 147 | Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss | ||
172 | 1. | 148 | 1. | ||
173 | spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin | 149 | spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin | ||
174 | gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung | 150 | gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung | ||
175 | der Windenergieanlagen begonnen worden ist, | 151 | der Windenergieanlagen begonnen worden ist, | ||
176 | 2. | 152 | 2. | ||
177 | spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der | 153 | spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der | ||
178 | Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische | 154 | Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische | ||
179 | Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich | 155 | Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich | ||
180 | der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und | 156 | der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und | ||
181 | 3. | 157 | 3. | ||
182 | innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin | 158 | innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin | ||
183 | gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische | 159 | gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische | ||
184 | Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden | 160 | Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden | ||
185 | ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der | 161 | ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der | ||
186 | betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten | 162 | betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten | ||
187 | Leistung entspricht. | 163 | Leistung entspricht. | ||
188 | Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der | 164 | Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der | ||
189 | Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der | 165 | Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der | ||
190 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des | 166 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des | ||
191 | Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder | 167 | Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder | ||
192 | Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur | 168 | Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur | ||
193 | mitzuteilen. | 169 | mitzuteilen. | ||
194 | (9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im | 170 | (9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im | ||
195 | Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den | 171 | Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den | ||
196 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn | 172 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn | ||
197 | er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale | 173 | er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale | ||
198 | entspricht | 174 | entspricht | ||
199 | 1. | 175 | 1. | ||
200 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 | 176 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 | ||
201 | Satz 2 zu leistenden Sicherheit, | 177 | Satz 2 zu leistenden Sicherheit, | ||
202 | 2. | 178 | 2. | ||
203 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden | 179 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden | ||
204 | Sicherheit und | 180 | Sicherheit und | ||
205 | 3. | 181 | 3. | ||
206 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem | 182 | bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem | ||
207 | Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der | 183 | Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der | ||
208 | installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der | 184 | installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der | ||
209 | genehmigten zu installierenden Leistung ergibt. | 185 | genehmigten zu installierenden Leistung ergibt. | ||
n | 210 | § 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet | n | 186 | § 88 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet |
211 | der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem | 187 | der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem | ||
n | 212 | Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a des Windenergie-auf- | n | 188 | Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 81 Absatz 2a des Windenergie-auf- |
213 | See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. | 189 | See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
214 | (10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | 190 | (10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | ||
215 | Bestimmungen treffen | 191 | Bestimmungen treffen | ||
216 | 1. | 192 | 1. | ||
217 | zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans | 193 | zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans | ||
218 | gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die | 194 | gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die | ||
219 | die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 | 195 | die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 | ||
220 | zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt | 196 | zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt | ||
221 | Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur | 197 | Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur | ||
t | 222 | Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information | t | 198 | Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information |
223 | der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem | 199 | der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem | ||
224 | Umsetzungszeitplan ein, und | 200 | Umsetzungszeitplan ein, und | ||
225 | 2. | 201 | 2. | ||
226 | zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der | 202 | zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der | ||
227 | Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art | 203 | Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art | ||
228 | und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder | 204 | und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder | ||
229 | Garantien ein. | 205 | Garantien ein. | ||
230 | Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | 206 | Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||
231 | Seeschifffahrt und Hydrographie. | 207 | Seeschifffahrt und Hydrographie. | ||
232 | (11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der | 208 | (11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der | ||
233 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die | 209 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die | ||
234 | entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | 210 | entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | ||
235 | Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz | 211 | Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz | ||
236 | 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet. | 212 | 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.