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Sie können sich § 14a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. 2Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind. 4Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | ||||
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t | 1 | Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und |
2 | steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen |
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | ||||
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n | n | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||
2 | bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von | ||||
3 | Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, | ||||
4 | mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, | ||||
5 | nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die | ||||
6 | netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von | ||||
7 | Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare | ||||
8 | Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei | ||||
9 | kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über | ||||
10 | Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner | ||||
11 | steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere | ||||
12 | spezielle Regelungen beinhalten zu: | ||||
13 | 1. | ||||
14 | der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von | ||||
15 | Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner | ||||
16 | Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung, | ||||
17 | 2. | ||||
18 | der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von | ||||
19 | Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen | ||||
20 | Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen | ||||
21 | bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt, | ||||
22 | 3. | ||||
23 | der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von | ||||
24 | netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren, | ||||
25 | 4. | ||||
26 | Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder | ||||
27 | steuerbare Netzanschlüsse, | ||||
28 | 5. | ||||
29 | Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa | ||||
30 | durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung | ||||
31 | der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler | ||||
32 | Entnahmeleistungen, | ||||
33 | 6. | ||||
34 | Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität | ||||
35 | wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von | ||||
36 | Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu | ||||
37 | vermeiden, | ||||
38 | 7. | ||||
39 | von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für | ||||
40 | den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und | ||||
41 | Baukostenzuschüssen, | ||||
42 | 8. | ||||
43 | Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den | ||||
44 | Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse | ||||
45 | im Sinne des Satzes 1, | ||||
46 | 9. | ||||
47 | Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie | ||||
48 | Vorgaben zur Messung. | ||||
49 | (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben | ||||
1 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten | 50 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und | ||
2 | und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie | 51 | Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie | ||
3 | Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu | 52 | Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu | ||
n | 4 | berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von | n | 53 | berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von |
5 | steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt | 54 | steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt | ||
t | 6 | verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne | t | 55 | verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung |
7 | von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Die Bundesregierung wird ermächtigt, | 56 | nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare | ||
8 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach | 57 | Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 | ||
9 | den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die | 58 | oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber | ||
10 | Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen | 59 | verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen | ||
11 | sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten | 60 | anzubieten. | ||
12 | sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem | 61 | (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten | ||
13 | Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen | 62 | insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für | ||
14 | des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der kommunikativen | 63 | Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung | ||
15 | Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten. | 64 | elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die | ||
65 | Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes | ||||
66 | vorsieht. | ||||
67 | (4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet | ||||
68 | wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des | ||||
69 | Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien | ||||
70 | und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
71 | sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter- | ||||
72 | Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. | ||||
73 | Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für | ||||
74 | Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen | ||||
75 | worden sind. |
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