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(1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 6 Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden
(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. 2Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
Weitere Verordnungsermächtigungen | Weitere Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Weitere Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Weitere Verordnungsermächtigungen |
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung | f | 1 | (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung |
2 | und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 6 | 2 | und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 6 | ||
3 | Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit | 3 | Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit | ||
4 | Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen | 4 | Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen | ||
5 | bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- | 5 | bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- | ||
6 | und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf | 6 | und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf | ||
7 | der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der | 7 | der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der | ||
8 | Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können | 8 | Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können | ||
9 | insbesondere Regelungen getroffen werden | 9 | insbesondere Regelungen getroffen werden | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | 11 | zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | ||
12 | zuschaltbaren Lasten, | 12 | zuschaltbaren Lasten, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem | 14 | zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem | ||
15 | Ausschreibungsverfahren berechtigt, | 15 | Ausschreibungsverfahren berechtigt, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung, | 17 | zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und | 19 | zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare | 21 | für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare | ||
22 | Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach | 22 | Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach | ||
23 | dieser Rechtsverordnung. | 23 | dieser Rechtsverordnung. | ||
24 | Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder | 24 | Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder | ||
25 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich | 25 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich | ||
26 | der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von | 26 | der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von | ||
27 | Übertragungsnetzen auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Regelungen | 27 | Übertragungsnetzen auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Regelungen | ||
28 | für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der | 28 | für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der | ||
29 | Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden. | 29 | Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden. | ||
30 | (2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch | 30 | (2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch | ||
31 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen | 31 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen | ||
32 | nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote | 32 | nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote | ||
33 | wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund | 33 | wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund | ||
34 | der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder | 34 | der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder | ||
35 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder | 35 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder | ||
36 | Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung | 36 | Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung | ||
37 | bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages | 37 | bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages | ||
38 | gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des | 38 | gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des | ||
39 | Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als | 39 | Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als | ||
40 | wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine | 40 | wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine | ||
41 | Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen | 41 | Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen | ||
42 | nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren | 42 | nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren | ||
43 | Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und | 43 | Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und | ||
44 | zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung | 44 | zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung | ||
45 | von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können | 45 | von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können | ||
46 | und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des | 46 | und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||
47 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In | 47 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In | ||
48 | der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden | 48 | der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | 50 | die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | ||
51 | zuschaltbaren Lasten, | 51 | zuschaltbaren Lasten, | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und | 53 | die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und | ||
54 | Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten, | 54 | Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, | 56 | Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn | 58 | die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn | ||
59 | der Sätze 3 und 4, | 59 | der Sätze 3 und 4, | ||
60 | 5. | 60 | 5. | ||
61 | Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der | 61 | Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der | ||
62 | Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 62 | Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||
63 | über die Anwendung der Verordnung und | 63 | über die Anwendung der Verordnung und | ||
64 | 6. | 64 | 6. | ||
65 | die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung. | 65 | die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung. | ||
66 | Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im | 66 | Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im | ||
67 | Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder | 67 | Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder | ||
68 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die | 68 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die | ||
69 | Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich | 69 | Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich | ||
70 | untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ | 70 | untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ | ||
t | 71 | 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden | t | 71 | 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 |
72 | Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die | 72 | geltenden Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung | ||
73 | Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei | 73 | regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 | ||
74 | auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur durch | 74 | können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur | ||
75 | Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über | 75 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung | 77 | Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung | ||
78 | der Umlage nach Satz 6, | 78 | der Umlage nach Satz 6, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung, | 80 | die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung, | ||
81 | 3. | 81 | 3. | ||
82 | die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und | 82 | die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und | ||
83 | 4. | 83 | 4. | ||
84 | die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz. | 84 | die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz. | ||
85 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht | 85 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht | ||
86 | der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, | 86 | der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, | ||
87 | 1. | 87 | 1. | ||
88 | Bestimmungen zu treffen | 88 | Bestimmungen zu treffen | ||
89 | a) | 89 | a) | ||
90 | zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b | 90 | zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b | ||
91 | Absatz 4 und 5, | 91 | Absatz 4 und 5, | ||
92 | b) | 92 | b) | ||
93 | zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § | 93 | zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § | ||
94 | 13b Absatz 2 Satz 2, | 94 | 13b Absatz 2 Satz 2, | ||
95 | c) | 95 | c) | ||
96 | zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang | 96 | zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang | ||
97 | mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c, | 97 | mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c, | ||
98 | d) | 98 | d) | ||
99 | zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder | 99 | zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder | ||
100 | Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 | 100 | Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 | ||
101 | und 5, | 101 | und 5, | ||
102 | e) | 102 | e) | ||
103 | zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § | 103 | zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § | ||
104 | 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen | 104 | 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen | ||
105 | von Erzeugungsanlagen nach § 13c, | 105 | von Erzeugungsanlagen nach § 13c, | ||
106 | f) | 106 | f) | ||
107 | zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie | 107 | zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie | ||
108 | g) | 108 | g) | ||
109 | zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer | 109 | zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer | ||
110 | 5, | 110 | 5, | ||
111 | 2. | 111 | 2. | ||
112 | Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur | 112 | Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur | ||
113 | Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der | 113 | Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der | ||
114 | Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | 114 | Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||
115 | Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, | 115 | Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, | ||
116 | zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der | 116 | zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der | ||
117 | Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen | 117 | Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen | ||
118 | auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden, | 118 | auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden, | ||
119 | 3. | 119 | 3. | ||
120 | Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, | 120 | Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, | ||
121 | insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen. | 121 | insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen. | ||
122 | (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur | 122 | (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur | ||
123 | Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des | 123 | Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des | ||
124 | erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen | 124 | erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen | ||
125 | Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten | 125 | Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten | ||
126 | Beschaffungsprozess. | 126 | Beschaffungsprozess. | ||
127 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | 127 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
128 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von | 128 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von | ||
129 | bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der | 129 | bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der | ||
130 | Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und | 130 | Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und | ||
131 | soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der | 131 | soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der | ||
132 | Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 | 132 | Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 | ||
133 | erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt | 133 | erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt | ||
134 | werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid | 134 | werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid | ||
135 | im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber | 135 | im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber | ||
136 | insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr | 136 | insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr | ||
137 | 2020 einsparen müssen. | 137 | 2020 einsparen müssen. |
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