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Sie können sich § 12e EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. 2Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. 3Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. 2Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. 3Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) 1Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. 2Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
(5) 1Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
Bundesbedarfsplan | Bundesbedarfsplan | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan |
2 | mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen | 2 | mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen | ||
3 | Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des | 3 | Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des | ||
4 | Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die | 4 | Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die | ||
5 | Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des | 5 | Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des | ||
6 | Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren. | 6 | Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren. | ||
7 | (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen | 7 | (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen | ||
8 | Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden | 8 | Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden | ||
t | 9 | Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore- | t | 9 | Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem |
10 | Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf | ||||
11 | ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans | 10 | Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des | ||
12 | entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes. | 11 | Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes. | ||
13 | (3) (weggefallen) | 12 | (3) (weggefallen) | ||
14 | (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für | 13 | (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für | ||
15 | die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und | 14 | die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und | ||
16 | der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die | 15 | der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die | ||
17 | Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die | 16 | Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die | ||
18 | Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des | 17 | Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des | ||
19 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich. | 18 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich. | ||
20 | (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes | 19 | (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes | ||
21 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur | 20 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur | ||
22 | Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 | 21 | Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 | ||
23 | keine Anwendung. | 22 | keine Anwendung. |
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