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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet | f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über | 3 | AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über | ||
4 | die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des | 4 | die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des | ||
5 | Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, | 5 | Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, | ||
6 | 1a. | 6 | 1a. | ||
7 | Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | 7 | Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | ||
8 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | 8 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | ||
9 | eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer | 9 | eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer | ||
10 | Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf | 10 | Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf | ||
11 | einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, | 11 | einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, | ||
12 | 1b. | 12 | 1b. | ||
13 | AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur | 13 | AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur | ||
14 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | 14 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | ||
15 | Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, | 15 | Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, | ||
16 | 1c. | 16 | 1c. | ||
17 | Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | 17 | Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | ||
18 | Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz | 18 | Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz | ||
19 | insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, | 19 | insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, | ||
20 | 1d. | 20 | 1d. | ||
21 | Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines | 21 | Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines | ||
22 | Netzbetreibers entnommen werden kann, | 22 | Netzbetreibers entnommen werden kann, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische | 24 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische | ||
25 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 25 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
26 | Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder | 26 | Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder | ||
27 | Elektrizitätsverteilernetzen sind, | 27 | Elektrizitätsverteilernetzen sind, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische | 29 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische | ||
30 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 30 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
31 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität | 31 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität | ||
32 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 32 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
33 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | 33 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
34 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 34 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von | 36 | Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von | ||
37 | Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, | 37 | Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder | 39 | Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder | ||
40 | Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer | 40 | Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer | ||
41 | europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, | 41 | europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, | ||
42 | oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige | 42 | oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige | ||
43 | Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der | 43 | Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der | ||
44 | Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die | 44 | Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die | ||
45 | Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, | 45 | Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das | 47 | das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das | ||
48 | deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein | 48 | deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein | ||
49 | vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder | 49 | vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen | 51 | das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen | ||
52 | aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, | 52 | aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, | ||
53 | 6. | 53 | 6. | ||
54 | Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder | 54 | Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder | ||
55 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 55 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
56 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas | 56 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas | ||
57 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, | 57 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, | ||
58 | 7. | 58 | 7. | ||
59 | Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | 59 | Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
60 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 60 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
61 | Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, | 61 | Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder | 63 | Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
64 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 64 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
65 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas | 65 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas | ||
66 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 66 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
67 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | 67 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
68 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 68 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
69 | 9. | 69 | 9. | ||
70 | Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | 70 | Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | ||
71 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | 71 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | ||
72 | die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und | 72 | die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und | ||
73 | Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer | 73 | Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer | ||
74 | LNG-Anlage verantwortlich sind, | 74 | LNG-Anlage verantwortlich sind, | ||
75 | 9a. | 75 | 9a. | ||
76 | Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, | 76 | Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, | ||
77 | die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, | 77 | die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, | ||
78 | wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch | 78 | wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch | ||
79 | Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische | 79 | Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische | ||
80 | Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere | 80 | Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere | ||
81 | Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des | 81 | Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des | ||
82 | Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, | 82 | Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, | ||
83 | Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb | 83 | Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb | ||
84 | eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende | 84 | eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende | ||
85 | Anlage, | 85 | Anlage, | ||
86 | 10. | 86 | 10. | ||
87 | Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | 87 | Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
88 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 88 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
89 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität | 89 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität | ||
90 | wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 90 | wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
91 | erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet | 91 | erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
92 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 92 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
93 | 10a. | 93 | 10a. | ||
94 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen | 94 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen | ||
95 | 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH | 95 | 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH | ||
96 | sowie ihre Rechtsnachfolger, | 96 | sowie ihre Rechtsnachfolger, | ||
97 | 10b. | 97 | 10b. | ||
98 | Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die | 98 | Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die | ||
99 | Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und | 99 | Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und | ||
100 | verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den | 100 | verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den | ||
101 | Ausbau des Wasserstoffnetzes, | 101 | Ausbau des Wasserstoffnetzes, | ||
102 | 10c. | 102 | 10c. | ||
103 | Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen | 103 | Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen | ||
104 | oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 104 | oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
105 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff | 105 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff | ||
106 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich | 106 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich | ||
107 | sind, | 107 | sind, | ||
108 | 10d. | 108 | 10d. | ||
109 | Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die | 109 | Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die | ||
110 | Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, | 110 | Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, | ||
111 | Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu | 111 | Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu | ||
112 | minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, | 112 | minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, | ||
113 | 10e. | 113 | 10e. | ||
114 | Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und | 114 | Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und | ||
115 | Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, | 115 | Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, | ||
116 | 10f. | 116 | 10f. | ||
117 | BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie | 117 | BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie | ||
118 | Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch | 118 | Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch | ||
119 | erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur | 119 | erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur | ||
120 | Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich | 120 | Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich | ||
121 | weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie | 121 | weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie | ||
122 | 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, | 122 | 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, | ||
123 | 11. | 123 | 11. | ||
124 | dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene | 124 | dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene | ||
125 | verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, | 125 | verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, | ||
126 | 12. | 126 | 12. | ||
127 | Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem | 127 | Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem | ||
128 | einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger | 128 | einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger | ||
129 | und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung | 129 | und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung | ||
130 | mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder | 130 | mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder | ||
131 | eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner | 131 | eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner | ||
132 | Kunden, | 132 | Kunden, | ||
133 | 13. | 133 | 13. | ||
134 | EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des | 134 | EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des | ||
135 | Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, | 135 | Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, | ||
136 | 13a. | 136 | 13a. | ||
137 | Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | 137 | Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | ||
138 | Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines | 138 | Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines | ||
139 | Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, | 139 | Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, | ||
140 | 13b. | 140 | 13b. | ||
141 | Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz | 141 | Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz | ||
142 | oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, | 142 | oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, | ||
143 | Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, | 143 | Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, | ||
144 | 14. | 144 | 14. | ||
145 | EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen | 145 | EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen | ||
146 | Energieversorgung verwendet werden, | 146 | Energieversorgung verwendet werden, | ||
147 | 15. | 147 | 15. | ||
148 | EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe | 148 | EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe | ||
149 | von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, | 149 | von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, | ||
150 | dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der | 150 | dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der | ||
151 | Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, | 151 | Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, | ||
152 | 15a. | 152 | 15a. | ||
153 | Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der | 153 | Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der | ||
154 | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April | 154 | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April | ||
155 | 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG | 155 | 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG | ||
156 | und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments | 156 | und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments | ||
157 | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 | 157 | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 | ||
158 | vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden | 158 | vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden | ||
159 | Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität | 159 | Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität | ||
160 | oder Gas bezogen ist, | 160 | oder Gas bezogen ist, | ||
161 | 15b. | 161 | 15b. | ||
162 | EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses | 162 | EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses | ||
163 | zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von | 163 | zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von | ||
164 | Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, | 164 | Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, | ||
165 | 15c. | 165 | 15c. | ||
166 | EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant, | 166 | EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant, | ||
167 | 15d. | 167 | 15d. | ||
168 | EnergiespeicheranlagenAnlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der | 168 | EnergiespeicheranlagenAnlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der | ||
169 | elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung | 169 | elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung | ||
170 | verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen | 170 | verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen | ||
171 | Energieform wieder abgeben, | 171 | Energieform wieder abgeben, | ||
172 | 16. | 172 | 16. | ||
173 | EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze | 173 | EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze | ||
174 | über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von | 174 | über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von | ||
175 | Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses | 175 | Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses | ||
176 | Gesetzes Wasserstoffnetze, | 176 | Gesetzes Wasserstoffnetze, | ||
177 | 17. | 177 | 17. | ||
178 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, | 178 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, | ||
179 | die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung | 179 | die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung | ||
180 | nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der | 180 | nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der | ||
181 | Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, | 181 | Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, | ||
182 | sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, | 182 | sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, | ||
183 | 18. | 183 | 18. | ||
184 | Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die | 184 | Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die | ||
185 | Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem | 185 | Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem | ||
186 | Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb | 186 | Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb | ||
187 | einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung | 187 | einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung | ||
188 | macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, | 188 | macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, | ||
189 | 18a. | 189 | 18a. | ||
190 | Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität | 190 | Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität | ||
191 | oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, | 191 | oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, | ||
192 | 18b. | 192 | 18b. | ||
193 | ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers | 193 | ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers | ||
194 | aus den Netzentgelten, | 194 | aus den Netzentgelten, | ||
195 | 18c. | 195 | 18c. | ||
196 | erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare- | 196 | erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare- | ||
197 | Energien-Gesetzes, | 197 | Energien-Gesetzes, | ||
198 | 18d. | 198 | 18d. | ||
199 | ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, | 199 | ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, | ||
200 | 18e. | 200 | 18e. | ||
201 | europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen | 201 | europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
202 | Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, | 202 | Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, | ||
203 | 19. | 203 | 19. | ||
204 | Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit | 204 | Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit | ||
205 | Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu | 205 | Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu | ||
206 | ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, | 206 | ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, | ||
207 | 19a. | 207 | 19a. | ||
208 | GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in | 208 | GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in | ||
209 | ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch | 209 | ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch | ||
210 | Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das | 210 | Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das | ||
211 | durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | 211 | durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | ||
212 | Methanisierung hergestellt worden ist, | 212 | Methanisierung hergestellt worden ist, | ||
213 | 19b. | 213 | 19b. | ||
214 | Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit | 214 | Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit | ||
215 | ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von | 215 | ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von | ||
216 | Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | 216 | Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | ||
217 | 19c. | 217 | 19c. | ||
218 | Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm | 218 | Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm | ||
219 | betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken | 219 | betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken | ||
220 | genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine | 220 | genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine | ||
221 | Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die | 221 | Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die | ||
222 | ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 222 | ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
223 | vorbehalten sind, | 223 | vorbehalten sind, | ||
224 | 19d. | 224 | 19d. | ||
225 | Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem | 225 | Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem | ||
226 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des | 226 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des | ||
227 | Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, | 227 | Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, | ||
228 | 20. | 228 | 20. | ||
229 | Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen | 229 | Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen | ||
230 | oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und | 230 | oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und | ||
231 | zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren | 231 | zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren | ||
232 | Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben | 232 | Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben | ||
233 | werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten | 233 | werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten | ||
234 | genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche | 234 | genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche | ||
235 | Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten | 235 | Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten | ||
236 | verwendet werden, | 236 | verwendet werden, | ||
237 | 20a. | 237 | 20a. | ||
238 | grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen | 238 | grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen | ||
239 | zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter | 239 | zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter | ||
240 | bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen | 240 | bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen | ||
241 | Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der | 241 | Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der | ||
242 | Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck | 242 | Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck | ||
243 | dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, | 243 | dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, | ||
244 | 21. | 244 | 21. | ||
245 | Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern | 245 | Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern | ||
246 | von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und | 246 | von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und | ||
247 | Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder | 247 | Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder | ||
248 | außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, | 248 | außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, | ||
249 | 21a. | 249 | 21a. | ||
250 | H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | 250 | H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | ||
251 | H-Gas, | 251 | H-Gas, | ||
252 | 22. | 252 | 22. | ||
253 | HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den | 253 | HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den | ||
254 | Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 | 254 | Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 | ||
255 | Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, | 255 | Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, | ||
256 | landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, | 256 | landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, | ||
257 | 23. | 257 | 23. | ||
258 | Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder | 258 | Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder | ||
259 | Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den | 259 | Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den | ||
260 | Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG- | 260 | Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG- | ||
261 | Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich | 261 | Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich | ||
262 | Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die | 262 | Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die | ||
263 | ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer | 263 | ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer | ||
264 | Aufgaben vorbehalten sind, | 264 | Aufgaben vorbehalten sind, | ||
265 | 23a. | 265 | 23a. | ||
266 | Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt | 266 | Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt | ||
267 | und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht | 267 | und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht | ||
268 | überschreitet, | 268 | überschreitet, | ||
269 | 24. | 269 | 24. | ||
270 | KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, | 270 | KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, | ||
271 | 24a. | 271 | 24a. | ||
272 | KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, | 272 | KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, | ||
273 | a) | 273 | a) | ||
274 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, | 274 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, | ||
275 | b) | 275 | b) | ||
276 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | 276 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | ||
277 | sind, | 277 | sind, | ||
278 | c) | 278 | c) | ||
279 | für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | 279 | für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | ||
280 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und | 280 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und | ||
281 | d) | 281 | d) | ||
282 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im | 282 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im | ||
283 | Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten | 283 | Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten | ||
284 | diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | 284 | diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | ||
285 | 24b. | 285 | 24b. | ||
286 | Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von | 286 | Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von | ||
287 | Energie, | 287 | Energie, | ||
288 | a) | 288 | a) | ||
289 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, | 289 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, | ||
290 | b) | 290 | b) | ||
291 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | 291 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | ||
292 | sind, | 292 | sind, | ||
293 | c) | 293 | c) | ||
294 | fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb | 294 | fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb | ||
295 | des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast | 295 | des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast | ||
296 | ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein | 296 | ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein | ||
297 | Energieversorgungsnetz dienen und | 297 | Energieversorgungsnetz dienen und | ||
298 | d) | 298 | d) | ||
299 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen | 299 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen | ||
300 | Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des | 300 | Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des | ||
301 | Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt | 301 | Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt | ||
302 | werden, | 302 | werden, | ||
303 | 24c. | 303 | 24c. | ||
304 | L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | 304 | L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | ||
305 | L-Gas, | 305 | L-Gas, | ||
306 | 24d. | 306 | 24d. | ||
307 | landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land | 307 | landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land | ||
308 | aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, | 308 | aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, | ||
309 | 24e. | 309 | 24e. | ||
310 | Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den | 310 | Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den | ||
311 | technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der | 311 | technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der | ||
312 | Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die | 312 | Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die | ||
313 | a) | 313 | a) | ||
314 | sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen | 314 | sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen | ||
315 | befinden und | 315 | befinden und | ||
316 | b) | 316 | b) | ||
317 | ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, | 317 | ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, | ||
318 | 25. | 318 | 25. | ||
319 | LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den | 319 | LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den | ||
320 | eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile | 320 | eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile | ||
321 | und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses | 321 | und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses | ||
322 | Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, | 322 | Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, | ||
323 | 26. | 323 | 26. | ||
324 | LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, | 324 | LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, | ||
325 | Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen | 325 | Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen | ||
326 | sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die | 326 | sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die | ||
327 | Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz | 327 | Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz | ||
328 | erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- | 328 | erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- | ||
329 | Kopfstationen, | 329 | Kopfstationen, | ||
330 | 26a. | 330 | 26a. | ||
331 | Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit | 331 | Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit | ||
332 | der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche | 332 | der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche | ||
333 | oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur | 333 | oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur | ||
334 | Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person | 334 | Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person | ||
335 | zu erbringen sind, | 335 | zu erbringen sind, | ||
336 | 26b. | 336 | 26b. | ||
337 | Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des | 337 | Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des | ||
338 | Messstellenbetriebs wahrnimmt, | 338 | Messstellenbetriebs wahrnimmt, | ||
339 | 26c. | 339 | 26c. | ||
340 | Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von | 340 | Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von | ||
341 | Messeinrichtungen, | 341 | Messeinrichtungen, | ||
342 | 26d. | 342 | 26d. | ||
343 | Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der | 343 | Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der | ||
344 | Daten an die Berechtigten, | 344 | Daten an die Berechtigten, | ||
345 | 27. | 345 | 27. | ||
346 | NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und | 346 | NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und | ||
347 | 8, 10 und 10a, | 347 | 8, 10 und 10a, | ||
348 | 28. | 348 | 28. | ||
349 | Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein | 349 | Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein | ||
350 | Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, | 350 | Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, | ||
351 | 29. | 351 | 29. | ||
352 | Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und | 352 | Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und | ||
353 | Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von | 353 | Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von | ||
354 | Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | 354 | Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | ||
355 | 29a. | 355 | 29a. | ||
356 | neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb | 356 | neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb | ||
357 | genommen worden ist, | 357 | genommen worden ist, | ||
358 | 29b. | 358 | 29b. | ||
359 | oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein | 359 | oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein | ||
360 | Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, | 360 | Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, | ||
361 | 29c. | 361 | 29c. | ||
t | t | 362 | Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 | ||
363 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes, | ||||
364 | 29d. | ||||
362 | örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von | 365 | örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von | ||
363 | Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder | 366 | Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder | ||
364 | dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen | 367 | dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen | ||
365 | Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet | 368 | Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet | ||
366 | abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 | 369 | abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 | ||
367 | und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein | 370 | und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein | ||
368 | örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz | 371 | örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz | ||
369 | verbinden, | 372 | verbinden, | ||
370 | 30. | 373 | 30. | ||
371 | Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen | 374 | Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen | ||
372 | Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von | 375 | Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von | ||
373 | Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports | 376 | Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports | ||
374 | elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, | 377 | elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, | ||
375 | 31. | 378 | 31. | ||
376 | selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | 379 | selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | ||
377 | ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder | 380 | ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder | ||
378 | mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne | 381 | mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne | ||
379 | a) | 382 | a) | ||
380 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder | 383 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder | ||
381 | b) | 384 | b) | ||
382 | mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im | 385 | mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im | ||
383 | Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | 386 | Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | ||
384 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom | 387 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom | ||
385 | 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein, | 388 | 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein, | ||
386 | 31a. | 389 | 31a. | ||
387 | Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren | 390 | Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren | ||
388 | Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum | 391 | Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum | ||
389 | Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | 392 | Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | ||
390 | 31b. | 393 | 31b. | ||
391 | Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem | 394 | Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem | ||
392 | Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, | 395 | Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, | ||
393 | einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen | 396 | einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen | ||
394 | widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen | 397 | widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen | ||
395 | Marktes entsprechen, | 398 | Marktes entsprechen, | ||
396 | 31c. | 399 | 31c. | ||
397 | Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer | 400 | Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer | ||
398 | Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und | 401 | Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und | ||
399 | Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, | 402 | Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, | ||
400 | 31d. | 403 | 31d. | ||
401 | Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der | 404 | Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der | ||
402 | Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, | 405 | Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, | ||
403 | 31e. | 406 | 31e. | ||
404 | Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder | 407 | Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder | ||
405 | Fernleitungsnetzes, | 408 | Fernleitungsnetzes, | ||
406 | 31f. | 409 | 31f. | ||
407 | Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, | 410 | Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, | ||
408 | 32. | 411 | 32. | ||
409 | Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und | 412 | Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und | ||
410 | Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender | 413 | Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender | ||
411 | Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder | 414 | Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder | ||
412 | Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, | 415 | Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, | ||
413 | 33. | 416 | 33. | ||
414 | Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines | 417 | Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines | ||
415 | nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, | 418 | nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, | ||
416 | eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die | 419 | eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die | ||
417 | Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und | 420 | Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und | ||
418 | erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, | 421 | erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, | ||
419 | 33a. | 422 | 33a. | ||
420 | Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit | 423 | Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit | ||
421 | Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines | 424 | Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines | ||
422 | Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem | 425 | Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem | ||
423 | vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich | 426 | vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich | ||
424 | vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und | 427 | vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und | ||
425 | außergerichtlich zu vertreten, | 428 | außergerichtlich zu vertreten, | ||
426 | 34. | 429 | 34. | ||
427 | VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von | 430 | VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von | ||
428 | Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen | 431 | Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen | ||
429 | Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen | 432 | Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen | ||
430 | Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, | 433 | Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, | ||
431 | 35. | 434 | 35. | ||
432 | Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, | 435 | Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
433 | die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, | 436 | die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, | ||
434 | oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, | 437 | oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, | ||
435 | 35a. | 438 | 35a. | ||
436 | Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der | 439 | Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der | ||
437 | sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 | 440 | sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 | ||
438 | Absatz 3 ergibt, | 441 | Absatz 3 ergibt, | ||
439 | 36. | 442 | 36. | ||
440 | Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von | 443 | Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von | ||
441 | Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines | 444 | Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines | ||
442 | Energieversorgungsnetzes, | 445 | Energieversorgungsnetzes, | ||
443 | 37. | 446 | 37. | ||
444 | Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer | 447 | Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer | ||
445 | Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über | 448 | Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über | ||
446 | örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu | 449 | örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu | ||
447 | ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von | 450 | ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von | ||
448 | Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die | 451 | Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die | ||
449 | ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, | 452 | ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, | ||
450 | 38. | 453 | 38. | ||
451 | vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich | 454 | vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich | ||
452 | tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die | 455 | tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die | ||
453 | im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom | 456 | im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom | ||
454 | 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 | 457 | 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 | ||
455 | vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende | 458 | vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende | ||
456 | Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine | 459 | Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine | ||
457 | der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen | 460 | der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen | ||
458 | Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine | 461 | Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine | ||
459 | der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder | 462 | der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder | ||
460 | Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von | 463 | Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von | ||
461 | Erdgas wahrnimmt, | 464 | Erdgas wahrnimmt, | ||
462 | 38a. | 465 | 38a. | ||
463 | volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer | 466 | volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer | ||
464 | Strahlungsenergie, | 467 | Strahlungsenergie, | ||
465 | 38b. | 468 | 38b. | ||
466 | vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das | 469 | vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das | ||
467 | Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich | 470 | Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich | ||
468 | Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des | 471 | Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des | ||
469 | sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von | 472 | sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von | ||
470 | Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, | 473 | Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, | ||
471 | 39. | 474 | 39. | ||
472 | vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, | 475 | vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, | ||
473 | deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die | 476 | deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die | ||
474 | dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer | 477 | dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer | ||
475 | Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen | 478 | Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen | ||
476 | Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von | 479 | Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von | ||
477 | Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, | 480 | Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, | ||
478 | 39a. | 481 | 39a. | ||
479 | Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit | 482 | Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit | ||
480 | Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die | 483 | Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die | ||
481 | Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder | 484 | Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder | ||
482 | bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung | 485 | bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung | ||
483 | jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser | 486 | jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser | ||
484 | Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem | 487 | Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem | ||
485 | Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und | 488 | Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und | ||
486 | Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des | 489 | Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des | ||
487 | Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, | 490 | Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, | ||
488 | 39b. | 491 | 39b. | ||
489 | Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende | 492 | Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende | ||
490 | oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von | 493 | oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von | ||
491 | Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der | 494 | Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der | ||
492 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | 495 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | ||
493 | 40. | 496 | 40. | ||
494 | Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des | 497 | Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des | ||
495 | Folgejahres. | 498 | Folgejahres. |
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