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Sie können sich § 49a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
(4) 1Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. 2Der unabhängige technische Sachverständige soll im Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt werden. 3Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung.
(5) 1Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. 2Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen sind. 3In diesem Fall haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art.
(6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
Elektromagnetische Beeinflussung | Elektromagnetische Beeinflussung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Elektromagnetische Beeinflussung | t | 1 | Elektromagnetische Beeinflussung |
Elektromagnetische Beeinflussung | Elektromagnetische Beeinflussung | ||||
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f | 1 | (1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen | f | 1 | (1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen |
2 | oder Zubeseilungen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines | 2 | oder Zubeseilungen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines | ||
3 | Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen | 3 | Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen | ||
4 | können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen | 4 | können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage | 6 | dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage | ||
7 | unverzüglich Auskunft zu erteilen über | 7 | unverzüglich Auskunft zu erteilen über | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | den Standort der technischen Infrastrukturen, | 9 | den Standort der technischen Infrastrukturen, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und | 11 | die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und | ||
12 | c) | 12 | c) | ||
13 | getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen | 13 | getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen | ||
14 | Beeinflussung und | 14 | Beeinflussung und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden. | 16 | Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden. | ||
17 | Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung | 17 | Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung | ||
18 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die | 18 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die | ||
19 | Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von | 19 | Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von | ||
20 | Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer | 20 | Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer | ||
21 | Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die | 21 | Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die | ||
22 | Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. | 22 | Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. | ||
23 | Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im | 23 | Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im | ||
24 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu | 24 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu | ||
25 | informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine | 25 | informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine | ||
26 | elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden | 26 | elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden | ||
27 | können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu | 27 | können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu | ||
t | 28 | geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung oder Information als | t | 28 | geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
29 | betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei der Gemeinde zu melden. | 29 | oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer | ||
30 | Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Der | ||||
30 | Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer | 31 | Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer | ||
31 | Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder | 32 | Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder | ||
32 | Zubeseilungen sowie über Änderungen des Betriebskonzepts eines | 33 | Zubeseilungen sowie über Änderungen des Betriebskonzepts eines | ||
33 | Übertragungsnetzes zu informieren. | 34 | Übertragungsnetzes zu informieren. | ||
34 | (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen | 35 | (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen | ||
35 | Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich | 36 | Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich | ||
36 | Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen | 37 | Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen | ||
37 | Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen | 38 | Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen | ||
38 | Parameter. | 39 | Parameter. | ||
39 | (3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder | 40 | (3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder | ||
40 | Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines | 41 | Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines | ||
41 | Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen erstmals oder stärker | 42 | Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen erstmals oder stärker | ||
42 | elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der | 43 | elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der | ||
43 | betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen | 44 | betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen | ||
44 | 1. | 45 | 1. | ||
45 | Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu | 46 | Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu | ||
46 | prüfen, | 47 | prüfen, | ||
47 | 2. | 48 | 2. | ||
48 | die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu | 49 | die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu | ||
49 | bestimmen und | 50 | bestimmen und | ||
50 | 3. | 51 | 3. | ||
51 | die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich | 52 | die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich | ||
52 | unverzüglich umzusetzen. | 53 | unverzüglich umzusetzen. | ||
53 | Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten | 54 | Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten | ||
54 | technischen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den | 55 | technischen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den | ||
55 | beeinflussten technischen Infrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungsnetz | 56 | beeinflussten technischen Infrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungsnetz | ||
56 | wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen | 57 | wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen | ||
57 | sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer | 58 | sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer | ||
58 | Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, | 59 | Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, | ||
59 | organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen einschließlich der | 60 | organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen einschließlich der | ||
60 | notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu | 61 | notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu | ||
61 | erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege | 62 | erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege | ||
62 | einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. Auf die zu erstattenden Kosten | 63 | einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. Auf die zu erstattenden Kosten | ||
63 | ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber | 64 | ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber | ||
64 | technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den | 65 | technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den | ||
65 | Übertragungsnetzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe | 66 | Übertragungsnetzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe | ||
66 | zur Inbetriebnahme der Maßnahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender | 67 | zur Inbetriebnahme der Maßnahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender | ||
67 | Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber ist ausgeschlossen. Wird | 68 | Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber ist ausgeschlossen. Wird | ||
68 | erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu | 69 | erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu | ||
69 | Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines | 70 | Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines | ||
70 | Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen | 71 | Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen | ||
71 | Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und | 72 | Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und | ||
72 | Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt. | 73 | Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt. | ||
73 | (4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem | 74 | (4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem | ||
74 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der | 75 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der | ||
75 | elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich | 76 | elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich | ||
76 | vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 | 77 | vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 | ||
77 | oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb | 78 | oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb | ||
78 | notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs | 79 | notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs | ||
79 | Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen | 80 | Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen | ||
80 | technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers | 81 | technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers | ||
81 | einzuholen. Der unabhängige technische Sachverständige soll im | 82 | einzuholen. Der unabhängige technische Sachverständige soll im | ||
82 | Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer | 83 | Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer | ||
83 | Infrastrukturen bestimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, | 84 | Infrastrukturen bestimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, | ||
84 | schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische | 85 | schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische | ||
85 | Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt | 86 | Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt | ||
86 | binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser | 87 | binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser | ||
87 | Sachverständigen für die Klärung. | 88 | Sachverständigen für die Klärung. | ||
88 | (5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer | 89 | (5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer | ||
89 | Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch | 90 | Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch | ||
90 | und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich | 91 | und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich | ||
91 | die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen | 92 | die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen | ||
92 | sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder | 93 | sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder | ||
93 | organisatorischer Art. Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und | 94 | organisatorischer Art. Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und | ||
94 | dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich | 95 | dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich | ||
95 | das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und | 96 | das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und | ||
96 | welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und | 97 | welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und | ||
97 | welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als | 98 | welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als | ||
98 | notwendig zu berücksichtigen sind. In diesem Fall haben der | 99 | notwendig zu berücksichtigen sind. In diesem Fall haben der | ||
99 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen | 100 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen | ||
100 | unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung | 101 | unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung | ||
101 | der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende | 102 | der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende | ||
102 | Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. | 103 | Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. | ||
103 | (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 | 104 | (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 | ||
104 | Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend | 105 | Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend | ||
105 | anzuwenden. | 106 | anzuwenden. |
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