Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch
2
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen
3
zu erlassen zu
4
1.
5
den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder
6
ortsungebundenen LNG-Anlagen,
7
2.
8
den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-
9
Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur
10
Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-
11
Anlagen,
12
3.
13
der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
14
4.
15
der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
16
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung
17
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die
18
Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.