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Sie können sich § 49b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Temporäre Höherauslastung | |||||
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t | t | 1 | (1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § | ||
2 | 13d und nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten | ||||
3 | werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, | ||||
4 | aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, | ||||
5 | ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des | ||||
6 | Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung zulässig (temporäre | ||||
7 | Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die | ||||
8 | Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. | ||||
9 | Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und | ||||
10 | die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung | ||||
11 | anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche | ||||
12 | Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung | ||||
13 | über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. | ||||
14 | August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von | ||||
15 | Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären | ||||
16 | Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden. | ||||
17 | (2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren | ||||
18 | Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der | ||||
19 | Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der | ||||
20 | Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis | ||||
21 | ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische | ||||
22 | Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen | ||||
23 | Behörde ebenfalls anzuzeigen. | ||||
24 | (3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte | ||||
25 | elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der | ||||
26 | Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der | ||||
27 | Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer | ||||
28 | Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und | ||||
29 | über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu | ||||
30 | informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären | ||||
31 | Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im | ||||
32 | Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. | ||||
33 | Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung | ||||
34 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die | ||||
35 | Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von | ||||
36 | Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer | ||||
37 | Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die | ||||
38 | Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über | ||||
39 | den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der | ||||
40 | Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer | ||||
41 | Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der | ||||
42 | temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der | ||||
43 | Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären | ||||
44 | Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und | ||||
45 | nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung | ||||
46 | erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer | ||||
47 | Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu | ||||
48 | informieren. | ||||
49 | (4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den | ||||
50 | Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären | ||||
51 | Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 | ||||
52 | Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur | ||||
53 | Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der | ||||
54 | Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die | ||||
55 | notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären | ||||
56 | Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen | ||||
57 | Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für | ||||
58 | Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend | ||||
59 | anzuwenden. | ||||
60 | (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im | ||||
61 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die | ||||
62 | temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die | ||||
63 | Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das | ||||
64 | voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich | ||||
65 | betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf | ||||
66 | deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder | ||||
67 | Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können. | ||||
68 | (6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen | ||||
69 | Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung | ||||
70 | unberührt. | ||||
71 | (7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige | ||||
72 | Immissionsschutzbehörde. |
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