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Sie können sich § 49a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Elektromagnetische Beeinflussung | |||||
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t | t | 1 | (1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen | ||
2 | oder Zubeseilungen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines | ||||
3 | Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen | ||||
4 | können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen | ||||
5 | 1. | ||||
6 | dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage | ||||
7 | unverzüglich Auskunft zu erteilen über | ||||
8 | a) | ||||
9 | den Standort der technischen Infrastrukturen, | ||||
10 | b) | ||||
11 | die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und | ||||
12 | c) | ||||
13 | getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen | ||||
14 | Beeinflussung und | ||||
15 | 2. | ||||
16 | Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden. | ||||
17 | Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung | ||||
18 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die | ||||
19 | Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von | ||||
20 | Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer | ||||
21 | Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die | ||||
22 | Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. | ||||
23 | Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im | ||||
24 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu | ||||
25 | informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine | ||||
26 | elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden | ||||
27 | können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu | ||||
28 | geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung oder Information als | ||||
29 | betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei der Gemeinde zu melden. | ||||
30 | Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer | ||||
31 | Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder | ||||
32 | Zubeseilungen sowie über Änderungen des Betriebskonzepts eines | ||||
33 | Übertragungsnetzes zu informieren. | ||||
34 | (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen | ||||
35 | Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich | ||||
36 | Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen | ||||
37 | Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen | ||||
38 | Parameter. | ||||
39 | (3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder | ||||
40 | Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines | ||||
41 | Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen erstmals oder stärker | ||||
42 | elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der | ||||
43 | betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen | ||||
44 | 1. | ||||
45 | Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu | ||||
46 | prüfen, | ||||
47 | 2. | ||||
48 | die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu | ||||
49 | bestimmen und | ||||
50 | 3. | ||||
51 | die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich | ||||
52 | unverzüglich umzusetzen. | ||||
53 | Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten | ||||
54 | technischen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den | ||||
55 | beeinflussten technischen Infrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungsnetz | ||||
56 | wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen | ||||
57 | sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer | ||||
58 | Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, | ||||
59 | organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen einschließlich der | ||||
60 | notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu | ||||
61 | erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege | ||||
62 | einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. Auf die zu erstattenden Kosten | ||||
63 | ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber | ||||
64 | technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den | ||||
65 | Übertragungsnetzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe | ||||
66 | zur Inbetriebnahme der Maßnahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender | ||||
67 | Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber ist ausgeschlossen. Wird | ||||
68 | erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu | ||||
69 | Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines | ||||
70 | Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen | ||||
71 | Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und | ||||
72 | Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt. | ||||
73 | (4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem | ||||
74 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der | ||||
75 | elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich | ||||
76 | vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
77 | oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb | ||||
78 | notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs | ||||
79 | Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen | ||||
80 | technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers | ||||
81 | einzuholen. Der unabhängige technische Sachverständige soll im | ||||
82 | Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer | ||||
83 | Infrastrukturen bestimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, | ||||
84 | schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische | ||||
85 | Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt | ||||
86 | binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser | ||||
87 | Sachverständigen für die Klärung. | ||||
88 | (5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer | ||||
89 | Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch | ||||
90 | und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich | ||||
91 | die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen | ||||
92 | sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder | ||||
93 | organisatorischer Art. Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und | ||||
94 | dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich | ||||
95 | das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und | ||||
96 | welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und | ||||
97 | welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als | ||||
98 | notwendig zu berücksichtigen sind. In diesem Fall haben der | ||||
99 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen | ||||
100 | unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung | ||||
101 | der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende | ||||
102 | Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. | ||||
103 | (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 | ||||
104 | Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend | ||||
105 | anzuwenden. |
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