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Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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n | 1 | Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des | n | 1 | (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 |
2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | 2 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird | 4 | Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung | 6 | für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung | ||
7 | und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder | 7 | und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder | ||
8 | Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der | 8 | Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der | ||
9 | Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger | 9 | Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger | ||
10 | Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, | 10 | Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. | 12 | für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. | ||
13 | August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, | 13 | August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, | ||
14 | die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 | 14 | die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 | ||
15 | Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 | 15 | Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 | ||
16 | Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe | 16 | Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe | ||
17 | einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und | 17 | einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und | ||
18 | Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen | 18 | Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen | ||
19 | Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. | 19 | Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren | 21 | Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren | ||
22 | Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den | 22 | Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den | ||
23 | zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen. | 23 | zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen. | ||
t | t | 24 | (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen | ||
25 | Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und | ||||
26 | 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von | ||||
27 | zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die | ||||
28 | Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung | ||||
29 | oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. | ||||
30 | Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. |
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