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Sie können sich § 43a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Anhörungsverfahren | Anhörungsverfahren | ||||
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f | 1 | Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit | f | 1 | Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit |
2 | folgenden Maßgaben: | 2 | folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb | 4 | Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb | ||
5 | von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. | 5 | von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm | 7 | Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm | ||
8 | Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; | 8 | Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; | ||
9 | datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des | 9 | datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des | ||
10 | Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn | 10 | Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn | ||
11 | diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; | 11 | diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; | ||
12 | auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. | 12 | auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
t | 14 | Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn | t | 14 | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des |
15 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die | ||||
16 | Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht | ||||
17 | statt, wenn | ||||
15 | a) | 18 | a) | ||
16 | Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden | 19 | Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden | ||
17 | sind, | 20 | sind, | ||
18 | b) | 21 | b) | ||
19 | die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, | 22 | die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, | ||
20 | c) | 23 | c) | ||
21 | ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen | 24 | ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen | ||
22 | Titeln beruhen, oder | 25 | Titeln beruhen, oder | ||
23 | d) | 26 | d) | ||
24 | alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. | 27 | alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. | ||
25 | Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme | 28 | Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme | ||
26 | innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie | 29 | innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie | ||
27 | der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des | 30 | der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des | ||
28 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten. | 31 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten. | ||
29 | 4. | 32 | 4. | ||
30 | Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der | 33 | Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der | ||
31 | Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des | 34 | Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des | ||
32 | § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | 35 | § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
33 | abgesehen werden. | 36 | abgesehen werden. |
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