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Sie können sich § 40 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. 2Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. 3Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz | Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz | t | 1 | Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz |
Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz | Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach | f | 1 | (1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach |
2 | und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch | 2 | und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch | ||
3 | verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das | 3 | verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das | ||
4 | Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und | 4 | Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und | ||
5 | hervorgehoben sein. | 5 | hervorgehoben sein. | ||
6 | (2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für | 6 | (2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für | ||
7 | Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen | 7 | Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht | 9 | ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht | ||
10 | sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische | 10 | sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische | ||
11 | Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post | 11 | Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post | ||
12 | und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline, | 12 | und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur | 14 | die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur | ||
15 | Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, | 15 | Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Vertragsdauer und die geltenden Preise, | 17 | die Vertragsdauer und die geltenden Preise, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist, | 19 | den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung | 21 | den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung | ||
22 | maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers, | 22 | maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand | 24 | bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand | ||
25 | des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum | 25 | des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum | ||
26 | sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde, | 26 | sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde, | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten | 28 | den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten | ||
29 | Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, | 29 | Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, | ||
30 | 8. | 30 | 8. | ||
31 | den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen | 31 | den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen | ||
32 | Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen, | 32 | Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, | 34 | die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, | ||
35 | die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für | 35 | die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für | ||
36 | Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren | 36 | Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren | ||
37 | Anschrift, | 37 | Anschrift, | ||
38 | 10. | 38 | 10. | ||
39 | die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den | 39 | die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den | ||
40 | Bereich Elektrizität und Gas, | 40 | Bereich Elektrizität und Gas, | ||
41 | 11. | 41 | 11. | ||
42 | Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung | 42 | Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung | ||
43 | in Energieangelegenheiten, | 43 | in Energieangelegenheiten, | ||
44 | 12. | 44 | 12. | ||
45 | Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines | 45 | Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines | ||
46 | Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen | 46 | Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen | ||
47 | versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten | 47 | versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten | ||
48 | nach § 41c sowie | 48 | nach § 41c sowie | ||
49 | 13. | 49 | 13. | ||
50 | die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die | 50 | die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die | ||
51 | Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung | 51 | Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung | ||
52 | erfolgt ist. | 52 | erfolgt ist. | ||
53 | Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht | 53 | Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht | ||
54 | beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen | 54 | beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen | ||
55 | Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums | 55 | Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums | ||
56 | mitzuteilen. | 56 | mitzuteilen. | ||
57 | (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende | 57 | (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende | ||
58 | Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in | 58 | Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in | ||
59 | die Rechnung einfließenden Preise sind: | 59 | die Rechnung einfließenden Preise sind: | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I | 61 | die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I | ||
62 | S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes | 62 | S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes | ||
63 | vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils | 63 | vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils | ||
64 | geltenden Fassung, | 64 | geltenden Fassung, | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der | 66 | die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der | ||
67 | Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die | 67 | Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die | ||
68 | zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. | 68 | zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. | ||
69 | 2477) geändert worden ist, | 69 | 2477) geändert worden ist, | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f Absatz 5 sowie nach | 71 | jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f Absatz 5 sowie nach | ||
72 | § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme- | 72 | § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme- | ||
73 | Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der | 73 | Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der | ||
74 | Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in | 74 | Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in | ||
75 | der jeweils geltenden Fassung, | 75 | der jeweils geltenden Fassung, | ||
76 | 4. | 76 | 4. | ||
77 | jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des | 77 | jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des | ||
78 | Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers | 78 | Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers | ||
79 | von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung, | 79 | von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung, | ||
80 | 5. | 80 | 5. | ||
81 | bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro | 81 | bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro | ||
82 | Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem | 82 | Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem | ||
83 | Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der | 83 | Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der | ||
t | 84 | jeweils geltenden Fassung. | t | 84 | jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die |
85 | saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des | ||||
86 | Energiesicherungsgesetzes. | ||||
85 | (4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen | 87 | (4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen | ||
86 | maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein | 88 | maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein | ||
87 | verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und | 89 | verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und | ||
88 | Definitionen auszuweisen. | 90 | Definitionen auszuweisen. | ||
89 | (5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des | 91 | (5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des | ||
90 | Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum | 92 | Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum | ||
91 | standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | 93 | standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||
92 | gegenüber den Energielieferanten treffen. | 94 | gegenüber den Energielieferanten treffen. |
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