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(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. 2Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
1(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. 2Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. 3Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. 4Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. 2Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen. 3Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. 4Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. 2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(5) (weggefallen)
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen | Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen | ||||
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t | 1 | Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen | t | 1 | Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen |
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen | Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen | ||||
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f | 1 | (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in | f | 1 | (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in |
2 | dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von | 2 | dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von | ||
3 | Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung | 3 | Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung | ||
4 | durch | 4 | durch | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | netzbezogene Maßnahmen und | 6 | netzbezogene Maßnahmen und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von | 8 | marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von | ||
9 | Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den | 9 | Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den | ||
10 | Einsatz von Speichern, | 10 | Einsatz von Speichern, | ||
11 | zu beseitigen. | 11 | zu beseitigen. | ||
12 | (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 | 12 | (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 | ||
13 | nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von | 13 | nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von | ||
14 | Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt | 14 | Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt | ||
15 | und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und | 15 | und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und | ||
16 | Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und | 16 | Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und | ||
17 | zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. | 17 | zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. | ||
t | 18 | Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und | t | 18 | Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz |
19 | Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und | 19 | 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die | ||
20 | Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren. | 20 | notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von | ||
21 | Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von | ||||
22 | anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich | ||||
23 | vorab zu informieren. | ||||
21 | (2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die | 24 | (2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die | ||
22 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf | 25 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf | ||
23 | Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 | 26 | Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 | ||
24 | bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der | 27 | bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der | ||
25 | Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f | 28 | Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f | ||
26 | ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt | 29 | ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt | ||
27 | werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere | 30 | werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere | ||
28 | Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes | 31 | Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes | ||
29 | anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach | 32 | anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach | ||
30 | Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des | 33 | Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des | ||
31 | betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber | 34 | betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber | ||
32 | dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der | 35 | dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der | ||
33 | nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist | 36 | nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist | ||
34 | nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle | 37 | nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle | ||
35 | verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft | 38 | verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft | ||
36 | hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen | 39 | hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen | ||
37 | und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen | 40 | und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen | ||
38 | weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von | 41 | weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von | ||
39 | Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen | 42 | Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen | ||
40 | lassen. | 43 | lassen. | ||
41 | (3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der | 44 | (3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der | ||
42 | Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. | 45 | Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. | ||
43 | Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise | 46 | Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise | ||
44 | durch den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei Vorliegen der | 47 | durch den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei Vorliegen der | ||
45 | Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist | 48 | Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist | ||
46 | insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen | 49 | insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen | ||
47 | bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. | 50 | bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. | ||
48 | (4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die | 51 | (4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die | ||
49 | hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu | 52 | hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu | ||
50 | informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen. | 53 | informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen. | ||
51 | (4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers | 54 | (4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers | ||
52 | von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für | 55 | von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für | ||
53 | lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes | 56 | lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes | ||
54 | abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die | 57 | abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die | ||
55 | Regulierungsbehörde unterrichten. | 58 | Regulierungsbehörde unterrichten. | ||
56 | (5) (weggefallen) | 59 | (5) (weggefallen) |
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