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Sie können sich § 43g EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
Projektmanager | Projektmanager | ||||
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n | 1 | Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als | n | 1 | (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als |
2 | Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und | 2 | Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung | ||
3 | des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und | ||||
3 | Durchführung von Verfahrensschritten wie | 4 | Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie | ||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von | 6 | der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von | ||
6 | Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, | 7 | Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | der Fristenkontrolle, | 9 | der Fristenkontrolle, | ||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
10 | der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, | 11 | der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, | ||
11 | 4. | 12 | 4. | ||
12 | dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, | 13 | dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, | ||
13 | 5. | 14 | 5. | ||
14 | der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ | 15 | der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ | ||
15 | 45 und 45a, | 16 | 45 und 45a, | ||
16 | 6. | 17 | 6. | ||
17 | dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, | 18 | dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, | ||
18 | 7. | 19 | 7. | ||
19 | der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, | 20 | der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, | ||
20 | 8. | 21 | 8. | ||
n | 21 | der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und | n | 22 | der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins, |
22 | 9. | 23 | 9. | ||
t | 23 | der Leitung des Erörterungstermins | t | 24 | der Leitung des Erörterungstermins und |
24 | auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen | 25 | 10. | ||
26 | dem Entwurf von Entscheidungen. | ||||
27 | (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer | ||||
28 | Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die | ||||
29 | Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager | ||||
30 | entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass | ||||
31 | der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist | ||||
32 | verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu | ||||
33 | übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager | ||||
34 | abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem | ||||
35 | Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. | ||||
25 | Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt | 36 | (3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der | ||
26 | allein bei der zuständigen Behörde. | 37 | zuständigen Behörde. |
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