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Sie können sich § 23c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
(7) 1Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. 2Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. 3Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber | Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber | t | 1 | Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber |
Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber | Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April | f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April |
2 | eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten | 2 | eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten | ||
3 | auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen: | 3 | auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der | 5 | die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der | ||
6 | Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. | 6 | Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. | ||
7 | Dezember des Vorjahres, | 7 | Dezember des Vorjahres, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, | 9 | die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und | 11 | die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und | ||
12 | Umspannebene, | 12 | Umspannebene, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen, | 14 | die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von | 16 | die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von | ||
17 | Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des | 17 | Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des | ||
18 | Vorjahres, | 18 | Vorjahres, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres, | 20 | die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres, | 22 | die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||
23 | 8. | 23 | 8. | ||
24 | jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit | 24 | jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit | ||
25 | einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer | 25 | einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer | ||
26 | Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen, | 26 | Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen, | ||
27 | 9. | 27 | 9. | ||
28 | den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie | 28 | den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie | ||
29 | 10. | 29 | 10. | ||
30 | Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen. | 30 | Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen. | ||
31 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende | 31 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende | ||
32 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | 32 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | ||
33 | Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten: | 33 | Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten: | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt | 35 | die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt | ||
36 | angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und | 36 | angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und | ||
37 | Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro | 37 | Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro | ||
38 | Viertelstunde, | 38 | Viertelstunde, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als | 40 | die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als | ||
41 | viertelstündige Leistungsmessung, | 41 | viertelstündige Leistungsmessung, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | die Netzverluste, | 43 | die Netzverluste, | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde | 45 | den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde | ||
46 | sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve, | 46 | sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve, | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle | 48 | die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle | ||
49 | inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe, | 49 | inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe, | ||
50 | 6. | 50 | 6. | ||
51 | die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der | 51 | die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der | ||
52 | Übertragungsnetze, | 52 | Übertragungsnetze, | ||
53 | 7. | 53 | 7. | ||
54 | die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der | 54 | die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der | ||
55 | Verlustenergie und | 55 | Verlustenergie und | ||
56 | 8. | 56 | 8. | ||
57 | Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf | 57 | Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf | ||
58 | Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von | 58 | Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von | ||
59 | Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der | 59 | Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der | ||
60 | Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in | 60 | Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in | ||
61 | Megawatt pro Viertelstunde. | 61 | Megawatt pro Viertelstunde. | ||
62 | (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, | 62 | (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, | ||
63 | folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf | 63 | folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf | ||
64 | ihrer Internetseite, zu veröffentlichen: | 64 | ihrer Internetseite, zu veröffentlichen: | ||
65 | 1. | 65 | 1. | ||
66 | die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als | 66 | die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als | ||
67 | viertelstündige Leistungsmessung, | 67 | viertelstündige Leistungsmessung, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | die Netzverluste, | 69 | die Netzverluste, | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der | 71 | die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der | ||
72 | Netzverluste, | 72 | Netzverluste, | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die | 74 | die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die | ||
75 | Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, | 75 | Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, | ||
76 | 5. | 76 | 5. | ||
77 | die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene, | 77 | die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene, | ||
78 | 6. | 78 | 6. | ||
79 | die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf | 79 | die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf | ||
80 | und | 80 | und | ||
81 | 7. | 81 | 7. | ||
82 | die Mengen und Preise der Verlustenergie. | 82 | die Mengen und Preise der Verlustenergie. | ||
83 | (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres | 83 | (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres | ||
84 | folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer | 84 | folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer | ||
85 | Internetseite zu veröffentlichen: | 85 | Internetseite zu veröffentlichen: | ||
86 | 1. | 86 | 1. | ||
87 | die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, | 87 | die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, | ||
88 | Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres, | 88 | Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach | 90 | die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach | ||
91 | Leitungsdurchmesserklassen, | 91 | Leitungsdurchmesserklassen, | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene | 93 | die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene | ||
94 | Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern, | 94 | Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern, | ||
95 | 4. | 95 | 4. | ||
96 | die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen, | 96 | die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen, | ||
97 | 5. | 97 | 5. | ||
98 | die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder | 98 | die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder | ||
99 | Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens, | 99 | Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens, | ||
100 | 6. | 100 | 6. | ||
101 | die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren | 101 | die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren | ||
102 | Marktgebieten, | 102 | Marktgebieten, | ||
103 | 7. | 103 | 7. | ||
104 | die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder | 104 | die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder | ||
105 | Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die | 105 | Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die | ||
106 | Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie | 106 | Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie | ||
107 | 8. | 107 | 8. | ||
108 | für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 | 108 | für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 | ||
109 | aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und | 109 | aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und | ||
110 | Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens | 110 | Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens | ||
111 | erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss | 111 | erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss | ||
112 | und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in | 112 | und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in | ||
113 | ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu | 113 | ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu | ||
114 | erwartender Engpässe. | 114 | erwartender Engpässe. | ||
115 | (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende | 115 | (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende | ||
116 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | 116 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | ||
117 | Internetseite, zu veröffentlichen: | 117 | Internetseite, zu veröffentlichen: | ||
118 | 1. | 118 | 1. | ||
119 | eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche | 119 | eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche | ||
120 | Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen | 120 | Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen | ||
121 | dort Kapazität gebucht werden kann, | 121 | dort Kapazität gebucht werden kann, | ||
122 | 2. | 122 | 2. | ||
123 | einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der | 123 | einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der | ||
124 | Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus, | 124 | Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus, | ||
125 | 3. | 125 | 3. | ||
126 | Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer | 126 | Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer | ||
127 | Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie | 127 | Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie | ||
128 | 4. | 128 | 4. | ||
129 | Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie | 129 | Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie | ||
130 | mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten | 130 | mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten | ||
131 | kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten. | 131 | kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten. | ||
132 | Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur | 132 | Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur | ||
133 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt. | 133 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt. | ||
134 | (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende | 134 | (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende | ||
135 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | 135 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | ||
136 | Internetseite, zu veröffentlichen: | 136 | Internetseite, zu veröffentlichen: | ||
137 | 1. | 137 | 1. | ||
138 | die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten | 138 | die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten | ||
139 | Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und | 139 | Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und | ||
140 | Ausspeisepunkten, | 140 | Ausspeisepunkten, | ||
141 | 2. | 141 | 2. | ||
142 | Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber | 142 | Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber | ||
143 | betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom | 143 | betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom | ||
144 | Netzbetreiber betriebenen Netz, | 144 | Netzbetreiber betriebenen Netz, | ||
145 | 3. | 145 | 3. | ||
n | 146 | im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile | n | 146 | im örtlichen Verteilernetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile |
147 | sowie | 147 | sowie | ||
148 | 4. | 148 | 4. | ||
t | 149 | im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, | t | 149 | im örtlichen Verteilernetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, |
150 | welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz | 150 | welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz | ||
151 | angeschlossen sind. | 151 | angeschlossen sind. | ||
152 | (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in | 152 | (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in | ||
153 | einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine | 153 | einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine | ||
154 | automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu | 154 | automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu | ||
155 | ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 | 155 | ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 | ||
156 | sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, | 156 | sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, | ||
157 | mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger | 157 | mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger | ||
158 | Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die | 158 | Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die | ||
159 | Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu | 159 | Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu | ||
160 | veröffentlichen. | 160 | veröffentlichen. |
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