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Sie können sich § 14d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). 2Informationen der Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung angemessen einbezogen werden. 3Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
(2) 1Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregion) auf. 2Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. 3Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. 4Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist.
(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
(4) 1Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. 2Zumindest den Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben.
(5) 1Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(6) 1Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 5 Prozent gekürzt wurde.
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | t | 1 | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz |
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der | f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der |
n | 2 | Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges | n | 2 | Regulierungsbehörde erstmals zum 30. April 2024 und dann alle zwei Jahre |
3 | Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der | 3 | jeweils zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für ihr jeweiliges | ||
4 | Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung | 4 | Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan | ||
5 | wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios | ||||
6 | erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu | ||||
5 | angemessen einbezogen werden. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des | 7 | gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des | ||
6 | Netzausbauplans verlangen. | 8 | Netzausbauplans verlangen. | ||
7 | (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von | 9 | (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von | ||
8 | Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in | 10 | Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in | ||
9 | geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete | 11 | geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete | ||
n | 10 | (Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten | n | 12 | (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die |
11 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich zu den Grundlagen ihrer | 13 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer | ||
12 | Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag | 14 | Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag | ||
13 | oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines | 15 | oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines | ||
n | 14 | Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. Betreiber | n | 16 | Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. |
15 | von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter | 17 | (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen | ||
16 | Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches | 18 | unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches | ||
17 | gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von | 19 | gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von | ||
n | 18 | Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. | n | 20 | Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario |
19 | (3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben: | 21 | besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige | ||
22 | Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und | ||||
23 | energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen | ||||
24 | Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das | ||||
25 | Regionalszenario beinhaltet | ||||
20 | 1. | 26 | 1. | ||
n | 21 | Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der Umspannstationen auf | n | 27 | Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen |
22 | Mittelspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes, | 28 | der verschiedenen Erzeugungskapazitäten und Lasten, | ||
23 | 2. | 29 | 2. | ||
n | 24 | Planungsgrundlagen einschließlich gesonderter Angaben zum Anschluss neuer | n | 30 | Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen sowie |
25 | dezentraler Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und Ladepunkten für | ||||
26 | Elektrofahrzeuge für die in den nächsten fünf Jahren, im Hochspannungsnetz in | ||||
27 | den nächsten zehn Jahren, zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen, | ||||
28 | 3. | 31 | 3. | ||
n | 29 | die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, insbesondere | n | 32 | Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren, insbesondere des Gebäude- und |
30 | diejenigen Maßnahmen, für die die notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- | 33 | Verkehrssektors. | ||
31 | oder Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet wurden, dabei ist zusätzlich | 34 | Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | ||
32 | anzugeben, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines | 35 | spätestens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der | ||
33 | Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser | 36 | Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzustellen. | ||
34 | Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des | 37 | (4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben: | ||
35 | Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme | 38 | 1. | ||
36 | ausgeht, | 39 | Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der | ||
40 | Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen | ||||
41 | des jeweiligen Netzes, | ||||
42 | 2. | ||||
43 | Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen, | ||||
44 | 3. | ||||
45 | eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis | ||||
46 | 2045 einschließlich voraussichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Optimierung, | ||||
47 | zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger | ||||
48 | Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen, | ||||
37 | 4. | 49 | 4. | ||
n | n | 50 | die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen | ||
51 | sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen in den | ||||
52 | nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung | ||||
53 | dieser Maßnahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren | ||||
54 | notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob | ||||
55 | und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes | ||||
56 | bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden | ||||
57 | und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von | ||||
58 | der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht, | ||||
59 | 5. | ||||
38 | eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der | 60 | eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der | ||
39 | jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, | 61 | jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, | ||
n | 40 | 5. | n | ||
41 | den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und die | ||||
42 | geplante Deckung des Bedarfes und | ||||
43 | 6. | 62 | 6. | ||
n | n | 63 | den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und | ||
64 | Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung | ||||
65 | dieses Bedarfs und | ||||
66 | 7. | ||||
44 | der Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 | 67 | den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 | ||
45 | Gebrauch gemacht werden soll. | 68 | Gebrauch gemacht werden soll. | ||
46 | Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein | 69 | Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein | ||
47 | sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, | 70 | sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, | ||
48 | 1. | 71 | 1. | ||
49 | welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und | 72 | welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und | ||
n | 50 | Umspannstationen sowie bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit | n | 73 | Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenzgebundenen |
51 | den geplanten Maßnahmen einhergehen, | 74 | Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, | ||
52 | 2. | 75 | 2. | ||
53 | welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft | 76 | welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft | ||
54 | hat, | 77 | hat, | ||
55 | 3. | 78 | 3. | ||
56 | welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen | 79 | welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen | ||
n | 57 | nach Realisierung der Maßnahmen verbleibt und | n | 80 | nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und |
58 | 4. | 81 | 4. | ||
59 | welche Kosten voraussichtlich entstehen. | 82 | welche Kosten voraussichtlich entstehen. | ||
60 | Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der | 83 | Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der | ||
61 | Übermittlung des Netzausbauplans machen. | 84 | Übermittlung des Netzausbauplans machen. | ||
n | 62 | (4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | n | 85 | (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere |
63 | nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den | 86 | Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen. | ||
64 | Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist | 87 | (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den | ||
65 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben. | 88 | Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von | ||
66 | (5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber | 89 | Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur | ||
90 | Stellungnahme zu geben. | ||||
91 | (7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von | ||||
67 | von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und | 92 | Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und | ||
68 | Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird | 93 | Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze | ||
69 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine | 94 | die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten | ||
70 | Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange | 95 | anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
71 | festzulegen. | 96 | ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung | ||
97 | der in Satz 1 genannten Belange festzulegen. | ||||
72 | (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von | 98 | (8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber | ||
73 | Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als | 99 | von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger | ||
74 | 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 ist | 100 | als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von | ||
101 | Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber | ||||
75 | nicht anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch | 102 | nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch | ||
76 | mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land | 103 | mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land | ||
77 | oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz | 104 | oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz | ||
t | 78 | angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines | t | 105 | angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines |
79 | Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 5 Prozent gekürzt wurde. | 106 | Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde. | ||
107 | (9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind | ||||
108 | verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten | ||||
109 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. Die Betreiber | ||||
110 | von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest | ||||
111 | innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden | ||||
112 | Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen | ||||
113 | nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||||
114 | (10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer | ||||
115 | Nennspannung von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffentlichen Interesse | ||||
116 | und dienen der öffentlichen Sicherheit. |
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