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Sie können sich § 10a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. 2Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) 1Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sein. 2Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile durchführen. 2Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. 3Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen.
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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t | 1 | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des | t | 1 | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des |
2 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 2 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers |
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, | f | 1 | (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, |
2 | technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung | 2 | technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung | ||
3 | der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich | 3 | der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich | ||
4 | sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder | 4 | sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder | ||
5 | vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den | 5 | vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den | ||
6 | Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des | 6 | Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des | ||
7 | Transportnetzes, zu sein. | 7 | Transportnetzes, zu sein. | ||
8 | (2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, | 8 | (2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, | ||
n | 9 | darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten | n | 9 | darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Unternehmens |
10 | Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt | 10 | angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen | ||
11 | sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 11 | Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Unternehmen sowie | ||
12 | an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal | 12 | Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrierten Unternehmens an den | ||
13 | integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen | ||||
14 | Transportnetzbetreiber sind unzulässig. | 13 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig. | ||
15 | (3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner | 14 | (3) Andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens haben die Erbringung | ||
16 | Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder | 15 | von Dienstleistungen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Personen für | ||
17 | in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen | ||||
18 | Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für | 16 | den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von | ||
19 | das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen | 17 | Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unternehmen durch den | ||
20 | Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit | 18 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit | ||
21 | 1. | 19 | 1. | ||
22 | die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes | 20 | die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes | ||
23 | diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen | 21 | diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen | ||
n | 24 | Erzeugung, Gewinnung und Lieferung weder eingeschränkt, verzerrt oder | n | 22 | Erzeugung, Gewinnung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder |
25 | unterbunden wird; | 23 | unterbunden wird; | ||
26 | 2. | 24 | 2. | ||
27 | die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch | 25 | die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch | ||
n | 28 | den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte | n | 26 | den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Unternehmen |
29 | Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser | 27 | der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und | ||
30 | geprüft wurden und | ||||
31 | 3. | 28 | 3. | ||
32 | die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen | 29 | die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen | ||
33 | gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der | 30 | gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der | ||
34 | Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder | 31 | Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder | ||
n | 35 | Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren | n | 32 | Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfassen, deren |
36 | Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, | 33 | Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, | ||
37 | Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren. | 34 | Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren. | ||
38 | Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt. | 35 | Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt. | ||
39 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass | 36 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass | ||
40 | hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner | 37 | hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner | ||
41 | Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal | 38 | Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal | ||
n | 42 | integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner | n | 39 | integrierten Unternehmen oder irgendeinem Teil davon ausgeschlossen ist. |
43 | Tochterunternehmen ausgeschlossen ist. | ||||
44 | (5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von | 40 | (5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von | ||
n | 45 | Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten | n | 41 | Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil |
46 | Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der | 42 | des vertikal integrierten Unternehmens unterlassen, soweit diese Anwendungen | ||
47 | Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des | 43 | der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des | ||
48 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | 44 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | ||
n | 49 | Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige | n | 45 | Unternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die |
50 | Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der | 46 | gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit jeglichem | ||
51 | Informationstechnologie mit anderen Teilen des vertikal integrierten | 47 | Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens zu unterlassen, es sei | ||
52 | Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur | 48 | denn, die Infrastruktur | ||
53 | 1. | 49 | 1. | ||
54 | befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen | 50 | befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen | ||
55 | Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und | 51 | Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und | ||
56 | 2. | 52 | 2. | ||
57 | wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben. | 53 | wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben. | ||
n | 58 | Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte | n | 54 | Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen haben |
59 | Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf | 55 | sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der | ||
60 | Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der | 56 | Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die | ||
61 | Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des | 57 | sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
62 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | 58 | oder des vertikal integrierten Unternehmens befindet, nicht mit denselben | ||
63 | Energieversorgungsunternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder | ||||
64 | externen Auftragnehmern zusammenarbeiten. | 59 | Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten. | ||
65 | (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal | 60 | (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und jegliche Unternehmensteile des | ||
66 | integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von | 61 | vertikal integrierten Unternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und | ||
67 | Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von | 62 | Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von | ||
68 | Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen. | 63 | Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen. | ||
t | 69 | (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen | t | 64 | (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von |
70 | _Abschlussprüfern_ als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim | 65 | anderen Abschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung | ||
71 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile | 66 | beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen | ||
72 | durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten | 67 | durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Unternehmens | ||
73 | Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des | 68 | kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
74 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des | 69 | nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen | ||
75 | Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal | 70 | der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich | ||
76 | integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Der | ||||
77 | Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des | 71 | ist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher | ||
78 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich | 72 | des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und | ||
79 | sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem | 73 | wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie | ||
80 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen. | 74 | insbesondere nicht dem vertikal integrierten Unternehmen mitzuteilen. |
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