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Sie können sich § 7a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben können. 2Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. 3Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. 4Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. 5Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. 2Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. 3Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. 4Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. 5Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
(7) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | ||||
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t | 1 | Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | t | 1 | Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern |
Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | ||||
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f | 1 | (1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im | f | 1 | (1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im |
2 | Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der | 2 | Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der | ||
3 | Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach | 3 | Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach | ||
4 | Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen. | 4 | Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen. | ||
5 | (2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur | 5 | (2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur | ||
6 | Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben: | 6 | Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut | 8 | Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut | ||
9 | sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die | 9 | sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die | ||
10 | Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen | 10 | Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen | ||
11 | für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des | 11 | für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des | ||
12 | Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen | 12 | Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen | ||
n | 13 | Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die | n | 13 | Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder |
14 | direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, | 14 | indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung | ||
15 | Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind. | 15 | oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind. | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
n | 17 | Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten | n | 17 | Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens |
18 | Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, | 18 | sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen | ||
19 | sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers | 19 | Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen. | ||
20 | zu unterstellen. | ||||
21 | (3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, | 20 | (3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, | ||
22 | um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die | 21 | um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die | ||
23 | mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind. | 22 | mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind. | ||
n | 24 | (4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu | n | 23 | (4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die |
25 | gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche | 24 | Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die | ||
26 | Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den | 25 | für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen | ||
27 | Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten | 26 | Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im | ||
28 | Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen | 27 | Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den | ||
29 | dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen | 28 | anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens | ||
30 | Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben | 29 | ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, | ||
31 | können. Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen hat | ||||
32 | sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche | 30 | dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in | ||
33 | Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht | 31 | materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um | ||
34 | verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben | 32 | tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. | ||
35 | zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des | 33 | Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal | ||
36 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner | 34 | integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung | ||
37 | Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im | 35 | des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die | ||
38 | Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher | 36 | Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, | ||
39 | Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der | 37 | unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen | ||
40 | Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher | 38 | und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, | ||
41 | Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur | 39 | insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des | ||
42 | Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten | 40 | vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die | ||
43 | Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung | ||||
44 | der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb | 41 | Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden | ||
45 | sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf | 42 | Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im | ||
46 | einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich | 43 | Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, | ||
47 | diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten | 44 | solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten | ||
48 | Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen | 45 | Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten. | ||
49 | Instruments halten. | ||||
50 | (5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, | 46 | (5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, für die mit | ||
51 | für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm | 47 | Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit | ||
52 | mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des | 48 | verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts | ||
53 | Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses | 49 | (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens | ||
54 | Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen | 50 | und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine | ||
55 | Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person | 51 | natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu | ||
56 | (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter | 52 | überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind | ||
57 | und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte | 53 | festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde | ||
58 | legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht | 54 | jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 | ||
59 | über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor | 55 | getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht | ||
60 | und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der | 56 | ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des | ||
61 | Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner | 57 | Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen | ||
62 | Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen | 58 | unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der | ||
63 | Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene | 59 | Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit | ||
64 | Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich | 60 | dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. | ||
61 | (6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens | ||||
62 | sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu | ||||
63 | gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den | ||||
64 | Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen | ||||
65 | ist. | 65 | ist. | ||
t | 66 | (6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten | t | 66 | (7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz |
67 | Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten | 67 | weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind | ||
68 | und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen | 68 | hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im | ||
69 | Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten | 69 | Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 | ||
70 | Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. | ||||
71 | (7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren | ||||
72 | Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder | ||||
73 | mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von | ||||
74 | Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 | ||||
75 | verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 | ||||
76 | gilt entsprechend für Gasverteilernetze. | 70 | bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze. |
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