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Sie können sich § 5 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. 2Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen. 3Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. 4Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
Anzeige der Energiebelieferung | Anzeige der Energiebelieferung | ||||
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t | 1 | Anzeige der Energiebelieferung | t | 1 | Anzeige der Energiebelieferung |
Anzeige der Energiebelieferung | Anzeige der Energiebelieferung | ||||
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t | 1 | Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, | t | 1 | (1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen |
2 | müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma | 2 | nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der | ||
3 | bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die | 3 | Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; | ||
4 | Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage | 4 | ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb | ||
5 | oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte | 5 | einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht | ||
6 | Leitungen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der | 6 | auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht | ||
7 | Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; | 7 | laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; | ||
8 | veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten | 8 | dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten | ||
9 | Energielieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetzagentur werden | ||||
10 | monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten | ||||
11 | zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben. | ||||
12 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der | ||||
13 | Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 | ||||
14 | Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat | ||||
15 | der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, | ||||
16 | dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten | ||||
17 | Beendigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht | ||||
18 | vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei | ||||
19 | denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. | ||||
20 | Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster | ||||
21 | Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin | ||||
22 | mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen | ||||
23 | Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur | ||||
24 | geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen | ||||
25 | Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen | ||||
26 | Haushaltskunden bleiben unberührt. | ||||
27 | (3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 | ||||
28 | Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen | ||||
29 | Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er | ||||
30 | Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner | ||||
31 | Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die | ||||
32 | Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu | ||||
33 | veröffentlichen. | ||||
9 | Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen | 34 | (4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der | ||
10 | der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der | 35 | personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der | ||
11 | Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde | 36 | Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist | ||
12 | kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn | 37 | berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen | ||
13 | die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder | 38 | Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit | ||
14 | Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht | 39 | unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu | ||
40 | überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses | ||||
41 | über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem | ||||
42 | Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes | ||||
43 | sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers | ||||
44 | verlangen. | ||||
45 | (5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der | ||||
46 | Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, | ||||
47 | technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht | ||||
48 | gewährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht | ||||
15 | für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | 49 | für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
16 | Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen | 50 | Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen | ||
17 | Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist. | 51 | Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist. |
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