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1In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. 2Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. 3Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.
Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter | Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter | ||||
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t | 1 | Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter | t | 1 | Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter |
Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter | Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter | ||||
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f | 1 | In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im | f | 1 | In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im |
2 | Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter | 2 | Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter | ||
3 | der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für | 3 | der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für | ||
4 | Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des | 4 | Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des | ||
5 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. Nichtständige | 5 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. Nichtständige | ||
6 | ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen | 6 | ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen | ||
7 | Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. Der Beamte des | 7 | Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. Der Beamte des | ||
8 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden | 8 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden | ||
t | 9 | vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit | t | 9 | vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit |
10 | den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre | 10 | den beteiligten Bundesministerien vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre | ||
11 | Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der | 11 | Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der | ||
12 | Berufsverbände der Richter. | 12 | Berufsverbände der Richter. |
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