f | (1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die | f | (1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die |
| rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der | | rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der |
| hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; | | hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; |
| unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch | | unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch |
| Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der | | Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der |
n | Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Der | n | Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das |
| Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch | | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch |
| Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala | | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala |
| für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen. | | für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen. |
| (2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der | | (2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der |
| staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf | | staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf |
| Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären | | Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären |
| Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu | | Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu |
| erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und | | erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und |
| mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass | | mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass |
| Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor | | Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor |
| Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung | | Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung |
| weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung | | weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung |
| und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine | | und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine |
| Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen | | Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen |
| Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen | | Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen |
| universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird | | universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird |
| in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. | | in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. |
| (3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind | | (3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind |
| frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie | | frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie |
| beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das | | beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das |
| Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, | | Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, |
| kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station | | kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station |
| erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die | | erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die |
| gesamte Ausbildung. | | gesamte Ausbildung. |
| (4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner | | (4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner |
| Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies | | Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies |
| auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser | | auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser |
| kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss | | kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss |
| hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im | | hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im |
| Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel | | Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel |
| des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der | | des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der |
| Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert | | Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert |
| nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im | | nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im |
| Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten | | Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten |
| Staatsprüfung ist ausgeschlossen. | | Staatsprüfung ist ausgeschlossen. |
| (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine | | (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine |
| erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn | | erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn |
| der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen | | der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen |
| Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den | | Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den |
| Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der | | Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der |
| Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer | | Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer |
| Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine | | Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine |
| Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen. | | Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen. |
t | (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. | t | (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in |
| | | den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden |
| | | dürfen. |