f | Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im | f | Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im |
| Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf | | Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf |
| 1. | | 1. |
| Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, | | Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, |
t | | t | 1a. |
| | | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 |
| | | des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, |
| 2. | | 2. |
| Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften | | Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften |
| über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | | über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
| oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, | | oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, |
| 3. | | 3. |
| Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder | | Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder |
| 4. | | 4. |
| Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, | | Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, |
| so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es | | so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es |
| einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. | | einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. |