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Sie können sich § 24 DRiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung | Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung | ||||
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t | 1 | Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung | t | 1 | Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung |
Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung | Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung | ||||
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f | 1 | Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im | f | 1 | Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im |
2 | Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf | 2 | Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, | 4 | Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, | ||
t | t | 5 | 1a. | ||
6 | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 | ||||
7 | des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, | ||||
5 | 2. | 8 | 2. | ||
6 | Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften | 9 | Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften | ||
7 | über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | 10 | über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | ||
8 | oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, | 11 | oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, | ||
9 | 3. | 12 | 3. | ||
10 | Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder | 13 | Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder | ||
11 | 4. | 14 | 4. | ||
12 | Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, | 15 | Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, | ||
13 | so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es | 16 | so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es | ||
14 | einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. | 17 | einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. |
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