(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des
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Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
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(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen
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sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten
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Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der
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obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
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(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
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dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das
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Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen
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sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer
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Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren
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über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des
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Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der
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vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für
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das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen
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gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
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