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Rechtsbeschränkungen | Rechtsbeschränkungen | ||||
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f | 1 | (1) Rechte aus einem eingetragenen Design können gegenüber Handlungen nicht | f | 1 | (1) Rechte aus einem eingetragenen Design können gegenüber Handlungen nicht |
2 | geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur | 2 | geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur | ||
3 | eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen | 3 | eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen | ||
4 | ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem | 4 | ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem | ||
5 | Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer | 5 | Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer | ||
6 | 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai | 6 | 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai | ||
7 | 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten. | 7 | 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten. | ||
n | n | 8 | (2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das | ||
9 | vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde. | ||||
8 | (2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines | 10 | (3) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines | ||
9 | eingetragenen Designs begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt | 11 | eingetragenen Designs begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt | ||
10 | wurden, gilt § 31 Absatz 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 | 12 | wurden, gilt § 31 Absatz 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 | ||
11 | übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. | 13 | übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. | ||
n | 12 | (3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für eingetragene | n | 14 | (4) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für eingetragene |
13 | Designs geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden. | 15 | Designs geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden. | ||
t | 14 | (4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des | t | 16 | (5) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des |
15 | Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden | 17 | Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden | ||
16 | Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der | 18 | Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der | ||
17 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten | 19 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten | ||
18 | bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. | 20 | bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. | ||
19 | § 28 Absatz 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines | 21 | § 28 Absatz 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines | ||
20 | Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster | 22 | Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster | ||
21 | berücksichtigt werden. | 23 | berücksichtigt werden. |
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