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Sie können sich § 9b DepotG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.
(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.
Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung | Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung | ||||
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t | 1 | Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung | t | 1 | Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung |
Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung | Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung | ||||
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t | 1 | (1) Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die | t | 1 | (1) Für elektronisch begebene Wertpapiere, die in Form einer |
2 | in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister | 2 | Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind | ||
3 | eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers | 3 | und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, | ||
4 | verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung | 4 | gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und | ||
5 | und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes | 5 | Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. | ||
6 | bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen | 6 | Der Verwahrer darf Anteile am elektronischen Wertpapier in | ||
7 | Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten | 7 | Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der | ||
8 | nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben. | 8 | auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben. | ||
9 | (2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren | 9 | (2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren | ||
10 | verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in | 10 | verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in | ||
11 | Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers | 11 | Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers | ||
12 | in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den | 12 | in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den | ||
13 | Emissionsbedingungen anderes geregelt ist. | 13 | Emissionsbedingungen anderes geregelt ist. |
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