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Sie können sich § 1 DepotG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. 2Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. 3Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.
(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, | f | 1 | (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, |
2 | Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber | 2 | Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber | ||
3 | lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner | 3 | lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner | ||
4 | andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und | 4 | andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und | ||
5 | Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch | 5 | Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch | ||
6 | Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer | 6 | Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer | ||
7 | Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. Wertpapiere im Sinne dieses | 7 | Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. Wertpapiere im Sinne dieses | ||
t | 8 | Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes | t | 8 | Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere. |
9 | über elektronische Wertpapiere. | ||||
10 | (2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes | 9 | (2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes | ||
11 | Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden. | 10 | Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden. | ||
12 | (3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 | 11 | (3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 | ||
13 | der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 12 | der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
14 | 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in | 13 | 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in | ||
15 | der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der | 14 | der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der | ||
16 | Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. | 15 | Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. | ||
17 | L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in | 16 | L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in | ||
18 | Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte | 17 | Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte | ||
19 | Kerndienstleistung im Inland erbringen. | 18 | Kerndienstleistung im Inland erbringen. |
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