Lade...
Lade...
Sie können sich § 46 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
Länge der Tilgungsfrist | Länge der Tilgungsfrist | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Tilgungsfrist beträgt | f | 1 | (1) Die Tilgungsfrist beträgt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | fünf Jahrebei Verurteilungen | 3 | fünf Jahrebei Verurteilungen | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine | 5 | zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine | ||
6 | Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen | 6 | Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen | ||
7 | ist, | 7 | ist, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im | 9 | zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im | ||
10 | Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | 10 | Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, | 12 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der | 14 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der | ||
15 | Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung | 15 | Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung | ||
16 | ausgesetzt worden ist, | 16 | ausgesetzt worden ist, | ||
17 | e) | 17 | e) | ||
18 | zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der | 18 | zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der | ||
19 | Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, | 19 | Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, | ||
20 | f) | 20 | f) | ||
21 | zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als | 21 | zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als | ||
22 | beseitigt erklärt worden ist, | 22 | beseitigt erklärt worden ist, | ||
23 | g) | 23 | g) | ||
24 | durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit | 24 | durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit | ||
25 | Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des | 25 | Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des | ||
26 | Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in | 26 | Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in | ||
27 | Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder | 27 | Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder | ||
28 | Zuchtmitteln angeordnet worden ist, | 28 | Zuchtmitteln angeordnet worden ist, | ||
n | n | 29 | 1a. | ||
30 | zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis | ||||
31 | 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis | ||||
32 | 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn | ||||
33 | a) | ||||
34 | es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, | ||||
35 | b) | ||||
36 | durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet | ||||
37 | worden ist, | ||||
29 | 2. | 38 | 2. | ||
30 | zehn Jahrebei Verurteilungen zu | 39 | zehn Jahrebei Verurteilungen zu | ||
31 | a) | 40 | a) | ||
32 | Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei | 41 | Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei | ||
33 | Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht | 42 | Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht | ||
34 | vorliegen, | 43 | vorliegen, | ||
35 | b) | 44 | b) | ||
36 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr | 45 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr | ||
37 | als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | 46 | als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | ||
38 | gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register | 47 | gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register | ||
39 | nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | 48 | nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | ||
40 | c) | 49 | c) | ||
41 | Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 | 50 | Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 | ||
42 | Buchstabe d bis f, | 51 | Buchstabe d bis f, | ||
43 | d) | 52 | d) | ||
n | 44 | Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, | n | 53 | (weggefallen) |
45 | 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, | ||||
46 | 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer | ||||
47 | 1 Buchstabe d bis f, | ||||
48 | 3. | 54 | 3. | ||
49 | zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis | 55 | zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis | ||
50 | 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe | 56 | 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe | ||
51 | von mehr als einem Jahr, | 57 | von mehr als einem Jahr, | ||
52 | 4. | 58 | 4. | ||
53 | fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen. | 59 | fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen. | ||
54 | (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die | 60 | (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die | ||
55 | Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist | 61 | Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist | ||
56 | unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. | 62 | unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. | ||
n | 57 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d | n | 63 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c |
58 | sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der | 64 | sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der | ||
t | 59 | Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. | t | 65 | Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen |
66 | des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu | ||||
67 | einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.