Lade...
Lade...
Sie können sich § 21 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend.
Automatisiertes Auskunftsverfahren | Automatisiertes Auskunftsverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Automatisiertes Auskunftsverfahren | t | 1 | Automatisiertes Auskunftsverfahren |
Automatisiertes Auskunftsverfahren | Automatisiertes Auskunftsverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | t | 1 | Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für |
2 | personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese | 2 | die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der | ||
3 | Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | 3 | Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der | ||
4 | Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder | 4 | betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer | ||
5 | wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet | 5 | besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass | ||
6 | ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung | 6 | die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam | ||
7 | wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der | 7 | geschützt werden. § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der | ||
8 | Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der | 8 | Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der | ||
9 | Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des | 9 | Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des | ||
10 | Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten | 10 | Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten | ||
11 | darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung | 11 | darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung | ||
12 | über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters | 12 | über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters | ||
13 | entsprechend. | 13 | entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.