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Schuldunfähigkeit | Schuldunfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) In das Register sind einzutragen | f | 1 | (1) In das Register sind einzutragen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, | 3 | gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, | ||
4 | durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender | 4 | durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender | ||
5 | Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender | 5 | Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender | ||
6 | Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, | 6 | Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, | 8 | gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, | ||
9 | eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der | 9 | eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der | ||
10 | Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem | 10 | Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem | ||
11 | Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass | 11 | Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass | ||
12 | er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei, | 12 | er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei, | ||
t | 13 | sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines | t | 13 | sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund eines medizinischen |
14 | medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der | 14 | Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren ergangen ist und das | ||
15 | Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist | 15 | Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des | ||
16 | einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf | 16 | Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden | ||
17 | Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur | 17 | eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass | ||
18 | Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende | 18 | weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 | ||
19 | Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder | 19 | findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat | ||
20 | ein Verbrechen handelt. | 20 | um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt. | ||
21 | (2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung. | 21 | (2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung. | ||
22 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines | 22 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines | ||
23 | Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht | 23 | Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht | ||
24 | ausgeschlossen werden kann. | 24 | ausgeschlossen werden kann. |
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