(1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1
2
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für die Mitteilung
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nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle die Registerbehörde darüber, ob
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eine strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terroristischen oder
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aufgrund einer sonstigen Straftat erfolgt ist, die
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1.
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mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht
8
ist und
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2.
10
zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen
11
Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines
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Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur
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Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399,
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(EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom
15
19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung
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(EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist,
17
aufgeführten Deliktsgruppen gehört.
18
(2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1 übermittelten
19
personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu
20
Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung
21
zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten
22
unverzüglich zu löschen.
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