Lade...
Lade...
Sie können sich § 55 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.
(2) 1Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. 2Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. 3Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 4Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Verfahren bei der Eintragung | Verfahren bei der Eintragung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verfahren bei der Eintragung | t | 1 | Verfahren bei der Eintragung |
Verfahren bei der Eintragung | Verfahren bei der Eintragung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches | f | 1 | (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches |
2 | Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die | 2 | Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die | ||
3 | Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, | 3 | Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, | ||
4 | mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die | 4 | mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die | ||
5 | Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen. | 5 | Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen. | ||
6 | (2) Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört | 6 | (2) Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört | ||
7 | werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer | 7 | werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer | ||
8 | Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die | 8 | Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die | ||
9 | Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung | 9 | Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung | ||
10 | insoweit zu entfernen. Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der | 10 | insoweit zu entfernen. Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der | ||
11 | betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen | 11 | betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen | ||
12 | Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die | 12 | Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die | ||
13 | Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so | 13 | Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so | ||
t | 14 | entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | t | 14 | entscheidet das Bundesministerium der Justiz. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.