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Sie können sich § 25 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitierung der betroffenen Person anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. 2Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11 die Anhörung einer oder eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen durchführen.
(2) 1Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anordnung der Entfernung | Anordnung der Entfernung | ||||
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f | 1 | (1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen | f | 1 | (1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen |
2 | mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im | 2 | mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im | ||
3 | Interesse der Rehabilitierung der betroffenen Person anordnen, daß | 3 | Interesse der Rehabilitierung der betroffenen Person anordnen, daß | ||
4 | Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, | 4 | Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, | ||
5 | soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. | 5 | soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. | ||
6 | Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11 die Anhörung einer | 6 | Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11 die Anhörung einer | ||
7 | oder eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen | 7 | oder eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen | ||
8 | durchführen. | 8 | durchführen. | ||
9 | (2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung | 9 | (2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung | ||
10 | steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe | 10 | steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe | ||
11 | der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der | 11 | der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der | ||
t | 12 | Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für | t | 12 | Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz. |
13 | Verbraucherschutz. |
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