f | (1) Einzutragen sind | f | (1) Einzutragen sind |
| 1. | | 1. |
| die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein | | die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein |
| hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das | | hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das |
| Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie | | Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie |
| abweichende Personendaten, | | abweichende Personendaten, |
| 2. | | 2. |
| die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, | | die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, |
| 3. | | 3. |
| der Tag der (letzten) Tat, | | der Tag der (letzten) Tat, |
| 4. | | 4. |
| der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten | | der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten |
| Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl | | Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl |
| Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden | | Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden |
| Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, | | Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, |
| 5. | | 5. |
| der Tag der Rechtskraft, | | der Tag der Rechtskraft, |
| 6. | | 6. |
| die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig | | die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig |
| gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, | | gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, |
| 7. | | 7. |
| die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene | | die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene |
| Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben | | Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben |
| einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder | | einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder |
| vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und | | vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und |
| Nebenfolgen, | | Nebenfolgen, |
| 8. | | 8. |
| bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung | | bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung |
| (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur | | (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur |
| Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der | | Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der |
| Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von | | Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von |
| Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des | | Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des |
| Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung | | Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung |
t | (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) | t | (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die |
| 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, oder Personen, | | Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7) geändert worden ist, |
| die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines | | oder Personen, die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die |
| Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung | | Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, |
| eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) | | wenn sie für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe |
| 2019/816 erforderlich ist. | | b der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. |
| (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von | | (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von |
| Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht | | Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht |
| erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem | | erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem |
| Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu | | Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu |
| Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung | | Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung |
| verbunden ist. | | verbunden ist. |
| (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die | | (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die |
| Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so | | Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so |
| sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. | | sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. |