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Sie können sich § 50 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) 1Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. 2Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
(3) 1Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. 2Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. 3Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. 4Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
Wahlkosten | Wahlkosten | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden | f | 1 | (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden |
2 | (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. | 2 | (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. | ||
3 | (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der | 3 | (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der | ||
4 | Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der | 4 | Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der | ||
5 | Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei | 5 | Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei | ||
6 | zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von | 6 | zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von | ||
7 | Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem | 7 | Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem | ||
8 | jeweiligen Land anteilig ersetzt. | 8 | jeweiligen Land anteilig ersetzt. | ||
9 | (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je | 9 | (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je | ||
10 | Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 | 10 | Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 | ||
11 | Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 | 11 | Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 | ||
12 | Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes | 12 | Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes | ||
n | 13 | legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern, für Bau | n | 13 | legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für |
14 | und Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer | 14 | Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer | ||
15 | Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende | 15 | Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende | ||
16 | Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und | 16 | Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und | ||
t | 17 | werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger | t | 17 | werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger |
18 | veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, | 18 | veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, | ||
19 | ansonsten abgerundet. | 19 | ansonsten abgerundet. | ||
20 | (4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur | 20 | (4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur | ||
21 | Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung | 21 | Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung | ||
22 | und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen | 22 | und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen | ||
23 | Ausgaben. | 23 | Ausgaben. |
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