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Sie können sich § 9 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) 1Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. 2Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. 3Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. 4Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) 1Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 2Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) 1Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) 1Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
Bildung der Wahlorgane | Bildung der Wahlorgane | ||||
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f | 1 | (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium | f | 1 | (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium |
t | 2 | des Innern, für Bau und Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und | t | 2 | des Innern und für Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und |
3 | Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von | 3 | Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von | ||
4 | ihr bestimmten Stelle ernannt. | 4 | ihr bestimmten Stelle ernannt. | ||
5 | (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als | 5 | (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als | ||
6 | Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und | 6 | Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und | ||
7 | zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse | 7 | zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse | ||
8 | bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen | 8 | bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen | ||
9 | Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei | 9 | Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei | ||
10 | Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die | 10 | Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die | ||
11 | Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem | 11 | Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem | ||
12 | Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen | 12 | Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen | ||
13 | Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr | 13 | Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr | ||
14 | bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der | 14 | bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der | ||
15 | Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des | 15 | Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des | ||
16 | Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 | 16 | Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 | ||
17 | Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein | 17 | Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein | ||
18 | oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung | 18 | oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung | ||
19 | der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach | 19 | der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach | ||
20 | Möglichkeit zu berücksichtigen. | 20 | Möglichkeit zu berücksichtigen. | ||
21 | (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, | 21 | (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, | ||
22 | Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende | 22 | Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende | ||
23 | Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt | 23 | Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt | ||
24 | werden. | 24 | werden. | ||
25 | (4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von | 25 | (4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von | ||
26 | Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu | 26 | Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu | ||
27 | erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten | 27 | erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten | ||
28 | von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch | 28 | von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch | ||
29 | für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung | 29 | für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung | ||
30 | nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu | 30 | nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu | ||
31 | unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet | 31 | unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet | ||
32 | werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der | 32 | werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der | ||
33 | Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte | 33 | Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte | ||
34 | Funktion. | 34 | Funktion. | ||
35 | (5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der | 35 | (5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der | ||
36 | Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren | 36 | Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren | ||
37 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, | 37 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, | ||
38 | der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des | 38 | der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des | ||
39 | Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 39 | Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts | ||
40 | verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, | 40 | verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, | ||
41 | Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der | 41 | Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der | ||
42 | Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde | 42 | Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde | ||
43 | wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten | 43 | wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten | ||
44 | Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. | 44 | Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. |
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