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Sie können sich § 1 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. 2Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
(2) 1Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
(3) 1Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. 2Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmenabdeckung).
(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in | f | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in |
2 | allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den | 2 | allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den | ||
3 | wahlberechtigten Deutschen gewählt. | 3 | wahlberechtigten Deutschen gewählt. | ||
4 | (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der | 4 | (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der | ||
5 | Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die | 5 | Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die | ||
6 | Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach | 6 | Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach | ||
7 | Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre | 7 | Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre | ||
8 | Bewerber benennen (Landeslisten). | 8 | Bewerber benennen (Landeslisten). | ||
9 | (3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, | 9 | (3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, | ||
10 | vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die | 10 | vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die | ||
11 | in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. | 11 | in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. | ||
12 | Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den | 12 | Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den | ||
13 | Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die | 13 | Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die | ||
14 | Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist | 14 | Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist | ||
t | 15 | (Zweitstimmenabdeckung). | t | 15 | (Zweitstimmendeckung). |
16 | (4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei | 16 | (4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei | ||
17 | vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen | 17 | vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen | ||
18 | offen. | 18 | offen. |
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