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Sie können sich § 46 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 6 Satz 7 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) 1Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. 2Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. 3Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. 2Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. 3Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. 4Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | ||||
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t | 1 | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | t | 1 | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag |
Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | ||||
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f | 1 | (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei | f | 1 | (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, | 3 | Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Neufeststellung des Wahlergebnisses, | 5 | Neufeststellung des Wahlergebnisses, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, | 7 | Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | Verzicht, | 9 | Verzicht, | ||
10 | 5. | 10 | 5. | ||
11 | Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation | 11 | Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation | ||
12 | einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel | 12 | einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel | ||
13 | 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. | 13 | 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. | ||
14 | Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. | 14 | Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. | ||
15 | (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied | 15 | (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied | ||
16 | des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach | 16 | des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach | ||
n | 17 | § 6 Absatz 6 Satz 7 unberücksichtigt geblieben ist. | n | 17 | § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist. |
18 | (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des | 18 | (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des | ||
19 | Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz | 19 | Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz | ||
20 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von | 20 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von | ||
21 | Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung | 21 | Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung | ||
22 | erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene | 22 | erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene | ||
23 | Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu | 23 | Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu | ||
24 | übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. | 24 | übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. | ||
25 | (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das | 25 | (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das | ||
26 | Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für | 26 | Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für | ||
27 | verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im | 27 | verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im | ||
t | 28 | Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie | t | 28 | Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser |
29 | dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ | 29 | Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des | ||
30 | 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der | 30 | Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der | ||
31 | Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört | 31 | Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört | ||
32 | haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren | 32 | haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren | ||
33 | haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten | 33 | haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten | ||
34 | in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 | 34 | in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 | ||
35 | wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre | 35 | wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre | ||
36 | Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit | 36 | Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit | ||
37 | Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer | 37 | Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer | ||
38 | Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation | 38 | Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation | ||
39 | der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § | 39 | der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § | ||
40 | 48 Abs. 1. | 40 | 48 Abs. 1. |
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