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Sie können sich § 44 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) 1Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. 3Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) 1Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. 2Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Wiederholungswahl | Wiederholungswahl | ||||
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f | 1 | (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig | f | 1 | (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig |
2 | erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. | 2 | erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. | ||
3 | (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben | 3 | (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben | ||
4 | Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate | 4 | Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate | ||
5 | verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl | 5 | verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl | ||
6 | statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der | 6 | statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der | ||
7 | Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. | 7 | Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. | ||
8 | (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der | 8 | (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der | ||
9 | Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. | 9 | Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. | ||
10 | Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die | 10 | Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die | ||
11 | Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer | 11 | Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer | ||
12 | Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt | 12 | Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt | ||
13 | der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze | 13 | der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze | ||
14 | Wahlgebiet der Bundespräsident. | 14 | Wahlgebiet der Bundespräsident. | ||
15 | (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den | 15 | (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den | ||
t | 16 | Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 41 Satz | t | 16 | Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 |
17 | 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten | 17 | Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die | ||
18 | Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob | 18 | gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu | ||
19 | sie die Wahl annehmen. | 19 | erklären, ob sie die Wahl annehmen. |
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