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Sie können sich § 25 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.
Beseitigung von Mängeln | Beseitigung von Mängeln | ||||
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f | 1 | (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach | f | 1 | (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach |
2 | Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so | 2 | Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so | ||
3 | benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare | 3 | benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare | ||
4 | Mängel rechtzeitig zu beseitigen. | 4 | Mängel rechtzeitig zu beseitigen. | ||
5 | (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger | 5 | (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger | ||
6 | Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, | 6 | Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, | ||
7 | wenn | 7 | wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, | 9 | die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
t | 11 | die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen | t | 11 | die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen |
12 | Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, | 12 | Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, | ||
13 | es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der | 13 | es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der | ||
14 | Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht | 14 | Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht | ||
15 | werden, | 15 | werden, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 | 17 | bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 | ||
18 | Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die | 18 | Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die | ||
19 | Nachweise des § 21 nicht erbracht sind, | 19 | Nachweise des § 21 nicht erbracht sind, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, | 21 | der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, | ||
22 | oder | 22 | oder | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. | 24 | die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. | ||
25 | (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 | 25 | (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 | ||
26 | Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. | 26 | Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. | ||
27 | (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann | 27 | (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann | ||
28 | die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen. | 28 | die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen. |
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