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Sie können sich § 20 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. 2Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 3Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) 1Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | ||||
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t | 1 | Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | t | 1 | Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge |
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | ||||
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f | 1 | (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. | f | 1 | (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. |
2 | Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem | 2 | Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem | ||
3 | Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, | 3 | Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, | ||
4 | wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist | 4 | wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist | ||
5 | unwiderruflich. | 5 | unwiderruflich. | ||
6 | (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des | 6 | (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des | ||
7 | Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen | 7 | Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen | ||
8 | der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, | 8 | der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, | ||
t | 9 | persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der | t | 9 | persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann |
10 | in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 | 10 | zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine | ||
11 | Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 | ||||
12 | genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des | ||||
11 | Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet | 13 | Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die | ||
12 | sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein | 14 | Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei | ||
13 | und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das | 15 | Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 | ||
14 | Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von | 16 | Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler | ||
15 | Parteien nationaler Minderheiten. | 17 | Minderheiten. | ||
16 | (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten | 18 | (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten | ||
17 | des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz | 19 | des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz | ||
18 | 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. | 20 | 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. | ||
19 | (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei | 21 | (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei | ||
20 | und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere | 22 | und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere | ||
21 | Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. | 23 | Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. |
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