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Sie können sich § 18 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
(2) 1Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. 3Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. 5Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. 6Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. 2In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | ||||
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t | 1 | Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | t | 1 | Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige |
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | ||||
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t | 1 | (1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von | t | 1 | (1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe |
2 | Wahlberechtigten eingereicht werden. | 2 | des § 20 eingereicht werden. | ||
3 | (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren | 3 | (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren | ||
4 | letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit | 4 | letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit | ||
5 | mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen | 5 | mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen | ||
6 | Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage | 6 | Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage | ||
7 | vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl | 7 | vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl | ||
8 | schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft | 8 | schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft | ||
9 | festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich | 9 | festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich | ||
10 | die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens | 10 | die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens | ||
11 | drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem | 11 | drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem | ||
12 | Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat | 12 | Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat | ||
13 | eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten | 13 | eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten | ||
14 | Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche | 14 | Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche | ||
15 | Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die | 15 | Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die | ||
16 | satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der | 16 | satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der | ||
17 | Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | 17 | Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
18 | des Parteiengesetzes beigefügt werden. | 18 | des Parteiengesetzes beigefügt werden. | ||
19 | (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach | 19 | (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach | ||
20 | Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den | 20 | Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den | ||
21 | Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der | 21 | Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der | ||
22 | Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. | 22 | Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. | ||
23 | Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn | 23 | Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, | 25 | die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Parteibezeichnung fehlt, | 27 | die Parteibezeichnung fehlt, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige | 29 | die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige | ||
30 | beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von | 30 | beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von | ||
31 | Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt | 31 | Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt | ||
32 | werden, | 32 | werden, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht | 34 | die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht | ||
35 | feststeht. | 35 | feststeht. | ||
36 | Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede | 36 | Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede | ||
37 | Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im | 37 | Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im | ||
38 | Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen. | 38 | Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen. | ||
39 | (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor | 39 | (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor | ||
40 | der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, | 40 | der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren | 42 | welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren | ||
43 | letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf | 43 | letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf | ||
44 | Abgeordneten vertreten waren, | 44 | Abgeordneten vertreten waren, | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, | 46 | welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, | ||
47 | für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung | 47 | für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung | ||
48 | als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. | 48 | als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. | ||
49 | Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des | 49 | Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des | ||
50 | Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. | 50 | Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. | ||
51 | (4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung | 51 | (4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung | ||
52 | von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier | 52 | von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier | ||
53 | Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In | 53 | Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In | ||
54 | diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer | 54 | diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer | ||
55 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des | 55 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des | ||
56 | neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte | 56 | neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte | ||
57 | Partei zu behandeln. | 57 | Partei zu behandeln. | ||
58 | (5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in | 58 | (5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in | ||
59 | jedem Land nur eine Landesliste einreichen. | 59 | jedem Land nur eine Landesliste einreichen. |
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