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Sie können sich § 6 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 2Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. 3Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.
(2) 1In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. 2Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) 1Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
(4) 1Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 2In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.
(5) 1Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. 2Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. 3Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. 4Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. 5Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
(6) 1Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. 2In den Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt. 3Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 4In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. 5In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt. 6Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 7Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 8Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(7) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. 2Die Sitze werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. 3In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
Wahl nach Landeslisten | Vergabe der Sitze an Bewerber | ||||
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t | 1 | Wahl nach Landeslisten | t | 1 | Vergabe der Sitze an Bewerber |
Wahl nach Landeslisten | Vergabe der Sitze an Bewerber | ||||
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n | 1 | (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden | n | 1 | (1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als |
2 | die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht | 2 | Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und | ||
3 | berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre | 3 | im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem | ||
4 | Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der | 4 | Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten | ||
5 | gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 | 5 | Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der | ||
6 | bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem | 6 | Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des | ||
7 | betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der | 7 | Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. | ||
8 | Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber | 8 | Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze | ||
9 | abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. | 9 | werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber | ||
10 | (2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 | 10 | vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung). | ||
11 | Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den | 11 | (2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als | ||
12 | Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land | 12 | Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen | ||
13 | die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage | 13 | auf sich vereinigt. | ||
14 | der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede | 14 | (3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet | ||
15 | Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer | 15 | das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, | ||
16 | erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile | 16 | Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der | ||
17 | unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl | 17 | Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen. | ||
18 | abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl | 18 | (4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der | ||
19 | aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet | 19 | Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der | ||
20 | oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; | 20 | Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der | ||
21 | ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom | 21 | Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt | ||
22 | Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu | ||||
23 | bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie | ||||
24 | Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen | ||||
25 | aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach | ||||
26 | Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze | ||||
27 | auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so | ||||
28 | heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl | ||||
29 | ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der | ||||
30 | Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. | ||||
31 | (3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien | ||||
32 | berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen | ||||
33 | gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz | ||||
34 | errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten | ||||
35 | eingereichten Listen keine Anwendung. | ||||
36 | (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der | ||||
37 | von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) | ||||
38 | abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei | ||||
39 | auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. | ||||
40 | (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange | ||||
41 | erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 | ||||
42 | Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und | ||||
43 | 3 zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert | ||||
44 | aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den | ||||
45 | Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten | ||||
46 | Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der | ||||
47 | ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Jede | ||||
48 | Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen | ||||
49 | 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben | ||||
50 | in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der | ||||
51 | Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis | ||||
52 | zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 | ||||
53 | Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl. | ||||
54 | (6) Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit | ||||
55 | nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 | ||||
56 | bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu | ||||
57 | berücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien werden die Sitze | ||||
58 | nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 | ||||
59 | bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei | ||||
60 | wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte | ||||
61 | Sitzzahl zugeteilt. Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird | ||||
62 | die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ | ||||
63 | 5) abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei | ||||
64 | auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem | ||||
65 | Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die | ||||
66 | Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt. Die | ||||
67 | restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten | ||||
68 | Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, | ||||
69 | bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine | 22 | sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine | ||
70 | Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze | 23 | Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze | ||
71 | unbesetzt. | 24 | unbesetzt. | ||
t | 72 | (7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine | t | ||
73 | Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu | ||||
74 | berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der | ||||
75 | Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die | ||||
76 | Hälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der Partei entsprechend | ||||
77 | Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die | ||||
78 | nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die | ||||
79 | Unterschiedszahl. |
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