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Sie können sich § 3 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
(2) 1Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. 2Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) 1Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. 2Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. 3Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
(4) 1Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. 3Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) 1Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. 2Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. 3Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. 4Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | ||||
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t | 1 | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | t | 1 | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung |
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten: | f | 1 | (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Ländergrenzen sind einzuhalten. | 3 | die Ländergrenzen sind einzuhalten. | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren | 5 | Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren | ||
t | 6 | Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben | t | 6 | Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 |
7 | Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die | 7 | ermittelt. | ||
8 | Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. | ||||
9 | 3. | 8 | 3. | ||
10 | Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen | 9 | Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen | ||
11 | Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder | 10 | Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder | ||
12 | unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine | 11 | unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine | ||
13 | Neuabgrenzung vorzunehmen. | 12 | Neuabgrenzung vorzunehmen. | ||
14 | 4. | 13 | 4. | ||
15 | Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. | 14 | Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. | ||
16 | 5. | 15 | 5. | ||
17 | Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach | 16 | Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach | ||
18 | Möglichkeit eingehalten werden. | 17 | Möglichkeit eingehalten werden. | ||
19 | Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des | 18 | Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des | ||
20 | Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. | 19 | Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. | ||
21 | (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie | 20 | (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie | ||
22 | besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des | 21 | besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des | ||
23 | Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. | 22 | Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. | ||
24 | (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der | 23 | (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der | ||
25 | Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche | 24 | Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche | ||
26 | Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich | 25 | Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich | ||
27 | hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen | 26 | hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen | ||
28 | Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung | 27 | Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung | ||
29 | hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach | 28 | hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach | ||
30 | der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, | 29 | der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, | ||
31 | erarbeitet sie hierzu Vorschläge. | 30 | erarbeitet sie hierzu Vorschläge. | ||
32 | (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des | 31 | (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des | ||
33 | Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der | 32 | Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der | ||
34 | Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium | 33 | Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium | ||
35 | des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag | 34 | des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag | ||
36 | zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als | 35 | zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als | ||
37 | Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des | 36 | Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des | ||
38 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission | 37 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission | ||
39 | einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 | 38 | einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 | ||
40 | entsprechend. | 39 | entsprechend. | ||
41 | (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das | 40 | (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das | ||
42 | Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach | 41 | Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach | ||
43 | Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch | 42 | Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch | ||
44 | die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei | 43 | die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei | ||
45 | oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, | 44 | oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, | ||
46 | so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der | 45 | so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der | ||
47 | Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des | 46 | Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des | ||
48 | gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von | 47 | gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von | ||
49 | Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode | 48 | Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode | ||
50 | vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der | 49 | vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der | ||
51 | nächsten Wahlperiode aus. | 50 | nächsten Wahlperiode aus. |
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