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Sie können sich § 1 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. 2Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | ||||
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t | 1 | Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | t | 1 | Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze |
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze | ||||
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n | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem | n | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in |
2 | Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in | ||||
3 | allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den | 2 | allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den | ||
t | 4 | wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl | t | 3 | wahlberechtigten Deutschen gewählt. |
5 | verbundenen Verhältniswahl gewählt. | 4 | (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der | ||
6 | (2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den | 5 | Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die | ||
7 | Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. | 6 | Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach | ||
7 | Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre | ||||
8 | Bewerber benennen (Landeslisten). | ||||
9 | (3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, | ||||
10 | vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die | ||||
11 | in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. | ||||
12 | Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den | ||||
13 | Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die | ||||
14 | Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist | ||||
15 | (Zweitstimmenabdeckung). | ||||
16 | (4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei | ||||
17 | vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen | ||||
18 | offen. |
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